Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2025

Coming into Force28 February 2025
Issue Date21 February 2025
Record NumberBJNR0350A0025
CitationERP-Wirtschaftsplangesetz 2025 vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 53)
Official Gazette PublicationBGBl. I 2025, Nr. 53

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)

§ 1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens

Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2025, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf


1 192 053 000 Euro


festgestellt.

§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan

Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

§ 4 Übernahme von Gewährleistungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu einem Gesamtbetrag von 4 560 000 000 Euro zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.

(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

§ 5 Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge

Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.

§ 6 Befristung

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2026, frühestens jedoch am 31. Dezember 2025, außer Kraft.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

Anlage (zu § 1)Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 53, S. 4 - 18)

Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen

Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2023
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des
eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens

Kapitel 1
Titel
und
Funktion
Zweckbestimmung Betrag
für
2025
1 000 €
Betrag
für
2024
1 000 €
Ist-Ergebnis

2023
1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und -übernahmen und zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft


61 600



64 500



60 200
Verpflichtungsermächtigung 252 300 T€
davon fällig:
Jahr 2026 bis zu 54 300 T€
Jahr 2027 bis zu 45 100 T€
Jahr 2028 bis zu 39 200 T€
in künftigen Haushaltsjahren 113 700 T€
Haushaltsvermerk:
1.
Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01 und 575 01.
2.
Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01.
3.
Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01.
4.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 162 01. Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet werden.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2024 219 600 219 300 136 100
Zahlungsverpflichtungen 2 121 200 T€
davon fällig:
Jahr 2026 bis zu 203 000 T€
Jahr 2027 bis zu 188 700 T€
Jahr 2028 bis zu 164 100 T€
in künftigen Haushaltsjahren 1 565 400 T€
Haushaltsvermerk:
1.
Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01 und 575 01.
2.
Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01.
3.
Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01.
682 01-691 Förderkosten für die Finanzierung von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen durch die KfW Capital


42 500



30 300



19 100
Verpflichtungsermächtigungen 192 100 T€
davon fällig:
Jahr 2026 bis zu 46 000 T€
Jahr 2027 bis zu 47 700 T€
Jahr 2028 bis zu 49 400 T€
Jahr 2029 bis zu 49 000 T€
Haushaltsvermerk:
1.
Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01 und 575 01.
2.
Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01.
3.
Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01.
682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen

860 000


770 000


290 885
Verpflichtungsermächtigung 4 525 900 T€
davon fällig:
in künftigen Haushaltsjahren 4 525 900 T€
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet werden.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland



3 733




3 633




2 937
Verpflichtungsermächtigung 160 T€
davon fällig:
Jahr 2026 bis zu 80 T€
Jahr 2027 bis zu 80 T€
Haushaltsvermerk:
1.
Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2.
Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung
3 600

3 600

2 714
Verpflichtungsermächtigung 5 100 T€
davon fällig:
Jahr 2026 bis zu 1 500 T€
Jahr 2027 bis zu 1 300 T€
Jahr 2028 bis zu 1 300 T€
Jahr 2029 bis zu 1 000 T€
Haushaltsvermerk:
1.
Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2.
Die Ausgaben sind übertragbar.
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 683 01 und 682 01 geleistet werden.
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 1 191 033 1 091 333 511 937
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse 7 333 7 233 5 652
Ausgaben für Investitionen 1 183 700 1 084 100 506 285
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 1 191 033 1 091 333 511 937

Investitionsfinanzierung



Erläuterungen
6
Zu Tit. 892 01
Die veranschlagten Mittel werden für Förderkosten im Zusammenhang mit KfW-refinanzierten Darlehen und der KfW-Beteiligungsfinanzierung außerhalb der KfW Capital eingesetzt.
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwecke mit einem Volumen von rd. 10 765 Mio. Euro gefördert werden:
a) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen einschließlich Vorhaben in regionalen Fördergebieten und Leasingfinanzierung
7 605 Mio. Euro
b) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungsgesellschaften 60 Mio. Euro
c) Innovationen und Digitalisierung 2 100 Mio. Euro
d) Exportfinanzierung 1 000 Mio. Euro
Der für 2025 geplante Förderjahrgang führt mit dem oben genannten Volumen in Höhe von 10 765 Mio. Euro über die gesamte Laufzeit betrachtet zu einer barwertigen Zinsverbilligung in Höhe von 263,5 Mio. Euro.
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen angepasst, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden.
Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauerhaft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2025 geplante Fördervolumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung, dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung, Tilgungszuschüssen und Beteiligungsfinanzierungen für folgende Zwecke gewährt werden:
a)
Existenzgründungen...

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