Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2025
| Coming into Force | 28 February 2025 |
| Issue Date | 21 February 2025 |
| Record Number | BJNR0350A0025 |
| Citation | ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025 vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 53) |
| Official Gazette Publication | BGBl. I 2025, Nr. 53 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2025, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf
1 192 053 000 Euro
festgestellt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu einem Gesamtbetrag von 4 560 000 000 Euro zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.
Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2026, frühestens jedoch am 31. Dezember 2025, außer Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 53, S. 4 - 18)
| Kapitel 1 (Ausgaben): | Investitionsfinanzierung |
| Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): | Sonstige Ausgaben |
| Kapitel 3 (Einnahmen): | Einnahmen |
| Anlage 1: | Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1 |
| Anlage 2: | Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2023 |
| Anlage 3: | Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens |
Kapitel 1
| Titel und Funktion |
Zweckbestimmung | Betrag für 2025 1 000 € |
Betrag für 2024 1 000 € |
Ist-Ergebnis 2023 1 000 € |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| Ausgaben | ||||
| 892 01-691 | Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und -übernahmen und zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft |
61 600 |
64 500 |
60 200 |
| Verpflichtungsermächtigung | 252 300 T€ | |||
| davon fällig: | ||||
| Jahr 2026 bis zu | 54 300 T€ | |||
| Jahr 2027 bis zu | 45 100 T€ | |||
| Jahr 2028 bis zu | 39 200 T€ | |||
| in künftigen Haushaltsjahren | 113 700 T€ | |||
Haushaltsvermerk:
|
||||
| 683 01-691 | Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2024 | 219 600 | 219 300 | 136 100 |
| Zahlungsverpflichtungen | 2 121 200 T€ | |||
| davon fällig: | ||||
| Jahr 2026 bis zu | 203 000 T€ | |||
| Jahr 2027 bis zu | 188 700 T€ | |||
| Jahr 2028 bis zu | 164 100 T€ | |||
| in künftigen Haushaltsjahren | 1 565 400 T€ | |||
Haushaltsvermerk:
|
||||
| 682 01-691 | Förderkosten für die Finanzierung von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen durch die KfW Capital |
42 500 |
30 300 |
19 100 |
| Verpflichtungsermächtigungen | 192 100 T€ | |||
| davon fällig: | ||||
| Jahr 2026 bis zu | 46 000 T€ | |||
| Jahr 2027 bis zu | 47 700 T€ | |||
| Jahr 2028 bis zu | 49 400 T€ | |||
| Jahr 2029 bis zu | 49 000 T€ | |||
Haushaltsvermerk:
|
||||
| 682 02-330 | Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen |
860 000 |
770 000 |
290 885 |
| Verpflichtungsermächtigung | 4 525 900 T€ | |||
| davon fällig: | ||||
| in künftigen Haushaltsjahren | 4 525 900 T€ | |||
| Haushaltsvermerk: | ||||
| Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet werden. | ||||
| 681 02-029 | Gewährung von Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland |
3 733 |
3 633 |
2 937 |
| Verpflichtungsermächtigung | 160 T€ | |||
| davon fällig: | ||||
| Jahr 2026 bis zu | 80 T€ | |||
| Jahr 2027 bis zu | 80 T€ | |||
Haushaltsvermerk:
|
||||
| 681 03-029 | Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung |
3 600 |
3 600 |
2 714 |
| Verpflichtungsermächtigung | 5 100 T€ | |||
| davon fällig: | ||||
| Jahr 2026 bis zu | 1 500 T€ | |||
| Jahr 2027 bis zu | 1 300 T€ | |||
| Jahr 2028 bis zu | 1 300 T€ | |||
| Jahr 2029 bis zu | 1 000 T€ | |||
Haushaltsvermerk:
|
||||
| 870 01-680 | Inanspruchnahme aus Gewährleistungen | – | – | – |
| Haushaltsvermerk: | ||||
| Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 683 01 und 682 01 geleistet werden. | ||||
| Gesamtsumme Investitionsfinanzierung | 1 191 033 | 1 091 333 | 511 937 | |
| Abschluss | ||||
| Zuweisungen und Zuschüsse | 7 333 | 7 233 | 5 652 | |
| Ausgaben für Investitionen | 1 183 700 | 1 084 100 | 506 285 | |
| Gesamtsumme Investitionsfinanzierung | 1 191 033 | 1 091 333 | 511 937 |
Investitionsfinanzierung
|
Erläuterungen | |
| 6 | |
| Zu Tit. 892 01 | |
| Die veranschlagten Mittel werden für Förderkosten im Zusammenhang mit KfW-refinanzierten Darlehen und der KfW-Beteiligungsfinanzierung außerhalb der KfW Capital eingesetzt. | |
| Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwecke mit einem Volumen von rd. 10 765 Mio. Euro gefördert werden: | |
| a) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen einschließlich Vorhaben in regionalen Fördergebieten und Leasingfinanzierung |
7 605 Mio. Euro |
| b) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungsgesellschaften | 60 Mio. Euro |
| c) Innovationen und Digitalisierung | 2 100 Mio. Euro |
| d) Exportfinanzierung | 1 000 Mio. Euro |
| Der für 2025 geplante Förderjahrgang führt mit dem oben genannten Volumen in Höhe von 10 765 Mio. Euro über die gesamte Laufzeit betrachtet zu einer barwertigen Zinsverbilligung in Höhe von 263,5 Mio. Euro. | |
| Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen angepasst, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden. | |
| Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauerhaft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2025 geplante Fördervolumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt. | |
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung, dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung, Tilgungszuschüssen und Beteiligungsfinanzierungen für folgende Zwecke gewährt werden:
|
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