Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Coming into Force | 01 Julio 2023 |
Citation | Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist |
Issue Date | 19 Marzo 1956 |
Record Number | BJNR001140956 |
Abbreviated Label | SG |
Official Gazette Publication | BGBl I 1956, 114 |
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.6.1980 +++)
Überschrift: Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 19.12.2000 I 1815 mWv 24.12.2000
Erster Abschnitt | |
Gemeinsame Vorschriften | |
1. Allgemeines | |
§ 1 | Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung |
§ 3 | Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze |
§ 3a | Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen |
§ 4 | Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform |
§ 4a | (weggefallen) |
§ 5 | Gnadenrecht |
2. Pflichten und Rechte der Soldaten | |
§ 6 | Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten |
§ 7 | Grundpflicht des Soldaten |
§ 8 | Eintreten für die demokratische Grundordnung |
§ 9 | Eid und feierliches Gelöbnis |
§ 10 | Pflichten des Vorgesetzten |
§ 11 | Gehorsam |
§ 12 | Kameradschaft |
§ 13 | Wahrheit |
§ 14 | Verschwiegenheit |
§ 15 | Politische Betätigung |
§ 16 | Verhalten in anderen Staaten |
§ 17 | Verhalten im und außer Dienst |
§ 17a | Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte |
§ 18 | Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung |
§ 19 | Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht |
§ 20 | Nebentätigkeit |
§ 20a | Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst |
§ 21 | Vormundschaft und Ehrenämter |
§ 22 | Verbot der Ausübung des Dienstes |
§ 23 | Dienstvergehen |
§ 24 | Haftung |
§ 25 | Wahlrecht; Amtsverhältnisse |
§ 26 | Verlust des Dienstgrades |
§ 27 | Laufbahnvorschriften |
§ 28 | Urlaub |
§ 28a | Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes |
§ 29 | Personalakte |
§ 29a | Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten |
§ 29b | Gesundheitsakte |
§ 29c | Personalaktenführende Stelle |
§ 29d | Aufbewahrung von Personalakten |
§ 29e | Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen |
§ 30 | Geld- und Sachbezüge, Versorgung |
§ 30a | Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit |
§ 30b | Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung |
§ 30c | Arbeitszeit |
§ 30d | Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten |
§ 31 | Fürsorge |
§ 31a | Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen |
§ 32 | Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis |
§ 33 | Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht |
§ 34 | Beschwerde |
§ 35 | Beteiligungsrechte der Soldaten |
§ 35a | Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts |
§ 36 | Seelsorge |
Zweiter Abschnitt | |
Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit | |
1. Begründung des Dienstverhältnisses | |
§ 37 | Voraussetzung der Berufung |
§ 38 | Hindernisse der Berufung |
§ 39 | Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten |
§ 40 | Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit |
§ 41 | Form der Begründung und der Umwandlung |
2. Beförderung | |
§ 42 | Form der Beförderung |
3. Beendigung des Dienstverhältnisses | |
a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten | |
§ 43 | Beendigungsgründe |
§ 44 | Eintritt und Versetzung in den Ruhestand |
§ 45 | Altersgrenzen |
§ 45a | Umwandlung |
§ 46 | Entlassung |
§ 47 | Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung |
§ 48 | Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten |
§ 49 | Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten |
§ 50 | Versetzung in den einstweiligen Ruhestand |
§ 51 | Wiederverwendung |
§ 51a | (weggefallen) |
§ 52 | Wiederaufnahme des Verfahrens |
§ 53 | Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses |
b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit | |
§ 54 | Beendigungsgründe |
§ 55 | Entlassung |
§ 56 | Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit |
§ 57 | Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses |
Dritter Abschnitt | |
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement | |
1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz | |
§ 58 | Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz |
2. | Reservewehrdienstverhältnis |
§ 58a | Reservewehrdienstverhältnis |
3. | Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement |
§ 58b | Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement |
§ 58c | Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden |
§ 58d | Beratung und Untersuchung |
§ 58e | Verpflichtung |
§ 58f | Status |
§ 58g | Dienstantritt |
§ 58h | Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b |
Vierter Abschnitt | |
Dienstleistungspflicht | |
1. Umfang und Arten der Dienstleistungen | |
§ 59 | Personenkreis |
§ 60 | Arten der Dienstleistungen |
§ 61 | Übungen |
§ 62 | Besondere Auslandsverwendungen |
§ 63 | Hilfeleistungen im Innern |
§ 63a | Hilfeleistungen im Ausland |
§ 63b | Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft |
2. Dienstleistungsausnahmen | |
§ 64 | Dienstunfähigkeit |
§ 65 | Ausschluss von Dienstleistungen |
§ 66 | Befreiung von Dienstleistungen |
§ 67 | Zurückstellung von Dienstleistungen |
§ 68 | Unabkömmlichstellung |
3. Heranziehungsverfahren | |
§ 69 | Zuständigkeit |
§ 70 | Verfahren |
§ 71 | Ärztliche Untersuchung, Anhörung |
§ 72 | Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen |
§ 73 | Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen |
4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades | |
§ 74 | Beendigung der Dienstleistungen |
§ 75 | Entlassung aus den Dienstleistungen |
§ 76 | Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades |
5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht | |
§ 77 | Dienstleistungsüberwachung; Haftung |
§ 78 | Aufenthaltsfeststellungsverfahren |
§ 79 | Vorführung und Zuführung |
6. Verhältnis zur Wehrpflicht | |
§ 80 | Konkurrenzregelung |
Fünfter Abschnitt | |
Dienstliche Veranstaltungen | |
§ 81 | Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen |
Sechster Abschnitt | |
Rechtsschutz | |
1. Rechtsweg | |
§ 82 | Zuständigkeiten |
2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt | |
§ 83 | Besondere Vorschriften für das Vorverfahren |
§ 84 | Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts |
§ 85 | Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage |
Siebter Abschnitt | |
Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 86 | Bußgeldvorschriften |
§ 87 | Einstellung von anderen Bewerbern |
§ 88 | Entlassung von anderen Bewerbern |
§ 89 | Mitteilungen in Strafsachen |
§ 90 | Organisationsgesetz |
§ 91 | (weggefallen) |
§ 92 | Übergangsvorschrift für die Laufbahnen |
§ 93 | Verordnungsermächtigungen |
§ 94 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) |
§ 95 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) |
§ 96 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes |
§ 97 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) |
§ 98 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 |
§ 99 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes |
§ 100 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung |
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.
(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.
(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.
(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
- 1.
- bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,
- 2.
- bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem...
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