Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Coming into Force01 Julio 2023
CitationSoldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist
Issue Date19 Marzo 1956
Record NumberBJNR001140956
Abbreviated LabelSG
Official Gazette PublicationBGBl I 1956, 114

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.6.1980 +++)

Überschrift: Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 19.12.2000 I 1815 mWv 24.12.2000

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
1. Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung
§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
§ 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
§ 4a (weggefallen)
§ 5 Gnadenrecht


2. Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
§ 7 Grundpflicht des Soldaten
§ 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung
§ 9 Eid und feierliches Gelöbnis
§ 10 Pflichten des Vorgesetzten
§ 11 Gehorsam
§ 12 Kameradschaft
§ 13 Wahrheit
§ 14 Verschwiegenheit
§ 15 Politische Betätigung
§ 16 Verhalten in anderen Staaten
§ 17 Verhalten im und außer Dienst
§ 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte
§ 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung
§ 19 Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht
§ 20 Nebentätigkeit
§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
§ 21 Vormundschaft und Ehrenämter
§ 22 Verbot der Ausübung des Dienstes
§ 23 Dienstvergehen
§ 24 Haftung
§ 25 Wahlrecht; Amtsverhältnisse
§ 26 Verlust des Dienstgrades
§ 27 Laufbahnvorschriften
§ 28 Urlaub
§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
§ 29 Personalakte
§ 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten
§ 29b Gesundheitsakte
§ 29c Personalaktenführende Stelle
§ 29d Aufbewahrung von Personalakten
§ 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen
§ 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung
§ 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit
§ 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
§ 30c Arbeitszeit
§ 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten
§ 31 Fürsorge
§ 31a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
§ 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
§ 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht
§ 34 Beschwerde
§ 35 Beteiligungsrechte der Soldaten
§ 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts
§ 36 Seelsorge


Zweiter Abschnitt
Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit


1. Begründung des Dienstverhältnisses
§ 37 Voraussetzung der Berufung
§ 38 Hindernisse der Berufung
§ 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
§ 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
§ 41 Form der Begründung und der Umwandlung


2. Beförderung
§ 42 Form der Beförderung


3. Beendigung des Dienstverhältnisses
a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
§ 43 Beendigungsgründe
§ 44 Eintritt und Versetzung in den Ruhestand
§ 45 Altersgrenzen
§ 45a Umwandlung
§ 46 Entlassung
§ 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung
§ 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
§ 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
§ 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
§ 51 Wiederverwendung
§ 51a (weggefallen)
§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
§ 54 Beendigungsgründe
§ 55 Entlassung
§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
§ 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses


Dritter Abschnitt
Wehrdienst nach
dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst
als besonderes staatsbürgerliches Engagement


1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
2. Reservewehrdienstverhältnis
§ 58a Reservewehrdienstverhältnis
3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
§ 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden
§ 58d Beratung und Untersuchung
§ 58e Verpflichtung
§ 58f Status
§ 58g Dienstantritt
§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b


Vierter Abschnitt
Dienstleistungspflicht


1. Umfang und Arten der Dienstleistungen
§ 59 Personenkreis
§ 60 Arten der Dienstleistungen
§ 61 Übungen
§ 62 Besondere Auslandsverwendungen
§ 63 Hilfeleistungen im Innern
§ 63a Hilfeleistungen im Ausland
§ 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft


2. Dienstleistungsausnahmen
§ 64 Dienstunfähigkeit
§ 65 Ausschluss von Dienstleistungen
§ 66 Befreiung von Dienstleistungen
§ 67 Zurückstellung von Dienstleistungen
§ 68 Unabkömmlichstellung


3. Heranziehungsverfahren
§ 69 Zuständigkeit
§ 70 Verfahren
§ 71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung
§ 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen
§ 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen


4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
§ 74 Beendigung der Dienstleistungen
§ 75 Entlassung aus den Dienstleistungen
§ 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades


5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung
§ 78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren
§ 79 Vorführung und Zuführung


6. Verhältnis zur Wehrpflicht
§ 80 Konkurrenzregelung


Fünfter Abschnitt
Dienstliche Veranstaltungen
§ 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen


Sechster Abschnitt
Rechtsschutz


1. Rechtsweg
§ 82 Zuständigkeiten


2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
§ 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
§ 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage


Siebter Abschnitt
Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 86 Bußgeldvorschriften
§ 87 Einstellung von anderen Bewerbern
§ 88 Entlassung von anderen Bewerbern
§ 89 Mitteilungen in Strafsachen
§ 90 Organisationsgesetz
§ 91 (weggefallen)
§ 92 Übergangsvorschrift für die Laufbahnen
§ 93 Verordnungsermächtigungen
§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
§ 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 97 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
§ 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
1 Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.

§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung

(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt

1.
bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,
2.
bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem...

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