Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen
Coming into Force | 10 Octubre 2014 |
Issue Date | 12 Septiembre 2003 |
Record Number | BJNR189400003 |
Citation | Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist |
Abbreviated Label | LegRegG |
Official Gazette Publication | BGBl I 2003, 1894 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 19. 9.2003 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 74/99 (CELEX Nr: 31999L0074)
EGRL 4/2002 (CELEX Nr: 31999L0074)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034)
Durchführung der
EGV 1028/2006 (CELEX Nr: 32006R1028) vgl. § 1 idF d. Art. 1 G v.
10.2.2008 I 130 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Dieses Gesetz regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Es dient auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union im Anwendungsbereich des Satzes 1.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
- 1.
- Betriebe mit mindestens 350 Legehennen und
- 2.
- Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier in den Verkehr bringen, die nach Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) zu kennzeichnen sind.
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
- Legehennen:legereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;
- 2.
- Stall:Raum zur dauerhaften Unterbringung von Legehennen einschließlich zugehöriger Auslaufflächen; befinden sich in einem Raum unterschiedliche Haltungssysteme im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44), gelten Haltungseinrichtungen desselben Haltungssystems jeweils als ein Stall; erfüllt eine Haltungseinrichtung die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, gilt sie als ein Stall;
- 3.
- Betrieb:eine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehende örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit zur Erzeugung von Eiern.
(1) Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 darf erst aufgenommen werden, wenn der Inhaber des Betriebes diesen zuvor nach Maßgabe des Absatzes 2 der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe der bei Betriebsaufnahme vorhandenen Ställe angezeigt hat. Die Aufnahme der Legehennenhaltung in einem weiteren Stall ist erst zulässig, wenn der Inhaber des Betriebes vor der ersten Aufstallung den Stall der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 angezeigt hat.
(2) In der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 sind anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des Betriebes,
- 2.
- Name und Anschrift des Inhabers des Betriebes,
- 3.
- die Anzahl der Ställe des Betriebes,
- 4.
- Standort der einzelnen Ställe des Betriebes unter Beifügung eines Lageplans,
- 5.
- das in dem einzelnen Stall verwendete Haltungssystem im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG,
- 6.
- Name und Anschrift der für den einzelnen Stall verantwortlichen natürlichen Person (Halter),
- 7.
- die maximale Anzahl der Legehennen, die zur gleichen Zeit im Betrieb, in den einzelnen Ställen und je Haltungssystem gehalten werden können,
- 8.
- die Kennnummern aller nicht zum angezeigten Betrieb gehörenden registrierungspflichtigen Ställe, die
- a)
- dem Inhaber des Betriebes gehören oder für die er verantwortlich ist und
- b)
- einem im Betrieb beschäftigten Halter gehören oder für die ein im Betrieb beschäftigter Halter verantwortlich ist, sofern der Halter nicht identisch mit dem Inhaber ist,
- 9.
- im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die nach § 26...
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