Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Coming into Force07 September 2015
CitationERP-Verwaltungsgesetz vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), das durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
Issue Date26 June 2007
Abbreviated LabelERPVerwG 2007
Record NumberBJNR116010007
Official Gazette PublicationBGBl I 2007, 1160

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.6.2007 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.6.2007 I 1160 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 30.6.2007 in Kraft getreten.

§ 1 Verwalter des Sondervermögens

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verwaltet die in Artikel III des Gesetzes vom 31. Januar 1950 betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 9) bezeichneten Vermögenswerte der Bundesrepublik Deutschland als Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung "ERP-Sondervermögen".

§ 2 Zweckbestimmung

Das Sondervermögen dient der Förderung der deutschen Wirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 10).

§ 3 Rechtsgeschäftlicher Verkehr

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.

§ 4 Getrennte Vermögensverwaltung

(1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 5 Substanzerhaltungsgebot

Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.

§ 6 Kapitalanlagen in der Kreditanstalt für Wiederaufbau

(1) Teile des Sondervermögens werden als Eigenkapital in Form einer Kapitalrücklage (Förderrücklage) in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht. Weitere Teile des Sondervermögens können der...

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