Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

Coming into Force30 Enero 2024
CitationBundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist
Record NumberBJNR029700990
Abbreviated LabelBVerfSchG
Issue Date20 Diciembre 1990
Official Gazette PublicationBGBl I 1990, 2954, 2970

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.12.1990 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG u. § 32 BNDG +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Durchführung der

EUV 2018/1860 (CELEX Nr: 32018R1860)

EUV 2018/1861 (CELEX Nr: 32018R1861)

EUV 2018/1862 (CELEX Nr: 32018R1862) vgl. G v. 19.12.2022 I 2632 +++)

Das G wurde als Art. 2 des G v. 20.12.1990 I 2954 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen; das G wurde am 29.12.1990 verkündet und ist gem. Art. 6 Abs. 1 G v. 20.12.1990 I 2954 am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten.

Fußnote

(+++ Erster Abschn. (§§ 1 bis 7): Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)

Fußnote

(+++ Erster Abschn. (§§ 1 bis 7): Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)

Fußnote

(+++ Erster Abschn. (§§ 1 bis 7): Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)

Fußnote

(+++ Erster Abschn. (§§ 1 bis 7): Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)

Fußnote

(+++ Erster Abschn. (§§ 1 bis 7): Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)

§ 5 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des § 3 sammeln. Bei Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist Voraussetzung, daß

1.
sie sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten,
2.
sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, Gewaltanwendung vorzubereiten, zu unterstützen oder zu befürworten,
3.
sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken,
4.
sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder
5.
eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden ersucht.

Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden.

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertet unbeschadet der Auswertungsverpflichtungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbesondere durch Querschnittsauswertungen in Form von Struktur- und Methodikberichten sowie regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu den wesentlichen Phänomenbereichen unter Berücksichtigung der entsprechenden Landeslageberichte.

(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz koordiniert die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden. Die Koordinierung schließt insbesondere die Vereinbarung von

1.
einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Zusammenarbeitsfähigkeit,
2.
allgemeinen Arbeitsschwerpunkten und arbeitsteiliger Durchführung der Aufgaben sowie
3.
Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6 Absatz 1

ein.

(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 insbesondere durch

1.
Bereitstellung des nachrichtendienstlichen Informationssystems (§ 6 Absatz 2),
2.
zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten,
3.
Erforschung und Entwicklung von Methoden und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und
4.
Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.

(5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt der für Aufgaben nach § 3 erforderliche Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz können solchen Dienstverkehr führen

1.
mit den Dienststellen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,
2.
mit den Nachrichtendiensten angrenzender Nachbarstaaten in regionalen Angelegenheiten oder
3.
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz.

Fußnote

(+++ Erster Abschn. (§§ 1 bis 7): Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)

Fußnote

(+++ Erster Abschn. (§§ 1 bis 7): Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)

Zweiter Abschnitt Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 8 Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. In Individualrechte darf nur nach Maßgabe besonderer Befugnisse eingegriffen werden. Im Übrigen darf die Anwendung eines Mittels gemäß Satz 1 keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Die Mittel nach Satz 1 sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen und das Nähere zu Satz 3 regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.

(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.

(4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.

(5) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

Fußnote

(+++ Änderung durch Art. 7 Abs. 22 G v. 12.5.2021 I 990 wurde aufgrund offensichtlich unrichtiger Bezeichnung des Änderungsbefehls in § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausgeführt +++)

§ 8b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen

(1) Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2 werden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Zuständig für die Anordnungen ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Auf die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 und 2 Anwendung.

(2) Über Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2 unterrichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Verarbeitung der nach § 8a Absatz 1 und 2 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach § 8a Absatz 1 und 2 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(4) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(5) Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund einer Anordnung nach § 8a Absatz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.

(6) Die in § 8a Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen...

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