Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung
Coming into Force | 07 Septiembre 2015 |
Record Number | BJNR316510002 |
Citation | Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist |
Abbreviated Label | ZustAnpG 2002 |
Issue Date | 16 Agosto 2002 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2002, 3165 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 21. 8.2002 +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 16.8.2002 I 3165 vom Bundestag erlassen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 21.8.2002 in Kraft getreten.
(1) Werden innerhalb der Bundesregierung Zuständigkeiten aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde überführt, so gehen damit die in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Überführung zuständige oberste Bundesbehörde über.
(2) Werden innerhalb der Bundesregierung Behördenbezeichnungen von obersten Bundesbehörden verändert, so berührt dies nicht die ihnen in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten.
(3) Veränderungen von Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 1, Veränderungen von Behördenbezeichnungen im Sinne des Absatzes 2 und der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Bundesbehörden in Gesetzen und Rechtsverordnungen bei Änderungen von Zuständigkeiten nach § 1 Abs. 1 die Behördenbezeichnung der bisher zuständigen obersten Bundesbehörde durch die Behördenbezeichnung der neu zuständigen obersten Bundesbehörde und bei Änderungen von Behördenbezeichnungen nach § 1 Abs. 2 die bisherige Behördenbezeichnung durch die neue Behördenbezeichnung ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vornehmen.
(1) Die obersten Bundesbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 können Gesetze und Rechtsverordnungen ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils in der vom...
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