Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum

Coming into Force28 Noviembre 2023
Record NumberBJNR051200993
Abbreviated LabelEWRAbkAG
Issue Date27 Abril 1993
Official Gazette PublicationBGBl I 1993, 512 (1529)

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1994 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 bis 113 (weggefallen)
Art 114 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikeln 3, 5, 6, 9, 11, 12, 15, 16, 17, 19 bis 32, 38, 42, 48, 54 bis 56, 58, 60 bis 64, 70, 71, 73, 74, 77, 79, 82, 84, 85, 87 bis 93, 95 bis 100, 102, 103, 107 bis 113 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 115 Übergangsvorschriften

1.
(weggefallen)
2.
Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1993 begründet sind, ist Artikel 40 Nr. 1 dieses Gesetzes erst ab dem 1. Januar 1994 anzuwenden.
3.
Artikel 41 Nr. 3 Buchstaben a bis c ist auf den Prospekt eines Emittenten mit Sitz in Island erst mit dem Beginn des Tages anzuwenden, an dem der betreffende Staat der Richtlinie 80/390/EWG vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 100 S. 1), geändert durch die Richtlinie 87/345/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 185 S. 81) und durch die Richtlinie 90/211/EWG des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung der Prospekte für öffentliche Angebote als Börsenprospekte (ABl. EG Nr. L 112 S. 24), nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Das Wahlrecht des Emittenten nach Artikel 41 Nr. 3 Buchstabe d besteht hinsichtlich Islands erst mit Beginn des Tages, an dem Island der in Satz 1 genannten Richtlinie nachgekommen ist, spätestens am...

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