Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien

Coming into Force25 Abril 2023
CitationHerkunftsnachweisregistergesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9)
Record NumberBJNR0090B0023
Issue Date04 Enero 2023
Official Gazette PublicationBGBl I 2023, Nr. 9

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 14.1.2023 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 4.1.2023 I Nr. 9 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 14.1.2023 in Kraft getreten.

§ 1 Zweck dieses Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger sowie eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme einschließlich der Regelungen zu Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger sowie von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde zu schaffen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien,
2.
„Anlagenbetreiber“ wer unabhängig vom Eigentum die Anlage auch für die Erzeugung von Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien nutzt,
3.
„Bundesgebiet“ das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone,
4.
„Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des gasförmigen Energieträgers aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugt oder im Falle kohlenstoffarmen Wasserstoffs auf der Basis von Erdgas oder Deponie-, Gruben- oder Klärgas im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt wurde,
5.
„Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Kunden nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Wärme- oder Kälteenergie aus erneuerbaren oder auf Basis erneuerbarer Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde,
6.
„strombasierte gasförmige Energieträger“ solche, die maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurden,
7.
„strombasierte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen“ solche, die maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurde,
8.
„unvermeidbare Abwärme“ der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, in einem betriebseigenen Produktionsprozess durch Anwendung des Standes der Technik nicht vermieden werden kann und nicht nutzbar ist und ungenutzt in die Luft oder das Wasser abgeleitet werden würde, wobei die Wärme aus KWK-Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine unvermeidbare Abwärme im Sinne dieses Gesetzes darstellt.
§ 3 Herkunftsnachweise und Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger

(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte zuständige Behörde

1.
stellt Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger Energieträger nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 auf Antrag Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger aus,
2.
überträgt und entwertet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 auf Antrag Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger,
3.
betreibt eine elektronische Datenbank, in der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger registriert werden (Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger),
4.
stellt sicher, dass Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 16325 sowie nach Maßgabe einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung erfolgen,
5.
ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger vor Missbrauch zu schützen.

(2) Ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger wird nur für solche gasförmigen Energieträger ausgestellt, übertragen oder entwertet, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 aus oder auf Basis erneuerbarer Energien erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wurden.

(3) Für gasförmige Energieträger, die außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden sind, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 ausländische Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger an. Ausländische Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger können nur anerkannt werden, wenn sie die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 9 und 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) geändert worden ist, erfüllen. In diesem Umfang obliegt der zuständigen Behörde auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union.

(4) Ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger wird für eine innerhalb des Bundesgebietes erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Gasmenge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Gas wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger ausgestellt. Soweit für gasförmige Energieträger die erneuerbare Herkunft in einem gesonderten Verfahren für eine mengenmäßige Zielanrechnung oder eine mengenbezogene Förderung nachzuweisen ist, wird sichergestellt, dass eine Doppelvermarktung dieser Eigenschaft auch im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen effektiv ausgeschlossen wird.

(5) Ein Herkunftsnachweis für strombasierte gasförmige Energieträger wird dann, wenn diese Energieträger aus Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde, erzeugt wurden, nur ausgestellt, wenn die dem Stromverbrauch zur Gaserzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, nach Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, entwertet worden sind. Ausnahmen hiervon können in der Rechtsverordnung nach § 4 getroffen werden.

(6) Für Lieferungen von...

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