Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Coming into Force08 Enero 2021
Record NumberBJNR185100019
CitationZensusgesetz 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist
Issue Date26 Noviembre 2019
Official Gazette PublicationBGBl I 2019, 1851

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 3.12.2019 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 26 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 3 Satz 2 +++)

Amtliche Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 3.12.2020 I 2675 mWv

10.12.2020

Amtliche Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 3.12.2020 I 2675 mWv

10.12.2020

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus

(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) als Bundesstatistik durch.

(2) Die benötigten Daten werden erhoben im Wege von:

1.
Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und Datenübermittlungen oberster Bundesbehörden nach den §§ 5 und 7,
2.
Erhebungen zur Gewinnung von Gebäude- und Wohnungsdaten nach § 9,
3.
Stichprobenerhebungen zur Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung und zur Sicherung der Datenqualität nach § 11,
4.
Erhebungen von Daten zu Bewohnerinnen und Bewohnern an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 14,
5.
Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung nach § 22.

(3) Der Zensus dient:

1.
der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 21.4.2017, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 13) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 6),
2.
der Feststellung der Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen sowie
3.
der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Gemeinden auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt.
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Einwohner einer Gemeinde sind alle Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben.

(2) Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. Bei den im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie bei ihren dort ansässigen Familien ist anstelle des üblichen Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes maßgeblich.

(3) Sonderbereiche sind insbesondere Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime. Gemeinschaftsunterkünfte sind Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen und in denen Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt führen. Wohnheime sind Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene Haushaltsführung ermöglichen.

(4) Wohnungen sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und die zum Zensusstichtag nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

(5) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen. Wer allein wohnt, bildet einen eigenen Haushalt.

Abschnitt 2 Erhebungen
Unterabschnitt 1 Bevölkerungszählung
§ 3 Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung

(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte.

(2) Zur Bevölkerung zählen

1.
die Einwohner der Gemeinden und
2.
die im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie ihre dort ansässigen Familien.

(3) Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort mit der jeweiligen Angabe zur alleinigen Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung (Wohnungsstatus) erfasst. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist nur die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung maßgeblich.

§ 4 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung

(1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt.

(2) Von der Regelung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.

§ 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden

(1) Zur Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) und zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder nach Maßgabe von Absatz 2 für jede Person elektronisch die Daten zu folgenden Merkmalen:

1.
Ordnungsmerkmal im Melderegister,
2.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
3.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,
4.
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
5.
Geburtsdatum,
6.
Geburtsort,
7.
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
8.
Geschlecht,
9.
Staatsangehörigkeiten,
10.
Familienstand,
11.
Wohnungsstatus,
12.
Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
13.
Datum des Beziehens der Wohnung,
14.
Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
15.
Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
16.
Datum der Anmeldung,
17.
Datum des Wohnungsstatuswechsels,
18.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners,
19.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder,
20.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter,
21.
Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,
22.
Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,
23.
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
24.
Sterbedatum,
25.
Datum des Auszugs aus der Wohnung,
26.
Datum der Abmeldung,
27.
Zuzugsdatum – Bund –,
28.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(2) Die Meldebehörden übermitteln jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten:

1.
zum Stichtag 2. Februar 2020 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,
1a.
zum Stichtag 7. Februar 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,
2.
zum Stichtag 14. November 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23 und 27,
3.
zum Zensusstichtag für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28,
4.
zum Stichtag 14. August 2022 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28 und für jede abgemeldete Person, die am Zensusstichtag gemeldet war, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits verzogen oder verstorben war oder die weder am Zensusstichtag noch drei Monate nach dem Zensusstichtag gemeldet, jedoch zum Zensusstichtag Einwohner oder Einwohnerin der Gemeinde war, die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 28.

(3) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen innerhalb von acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen nach Absatz 2 und der Bereitstellung der für die Aufbereitung erforderlichen technischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.

(4) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die übermittelten Daten bei den Meldebehörden aufzubewahren und vier Wochen nach der Überprüfung gemäß Absatz 3 zu löschen.

§ 6 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale

(1) Die nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Vorbereitung der Durchführung des Zensus erfasst.

(2) Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 übermittelten Daten werden...

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