Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union
Coming into Force | 12 December 2024 |
Issue Date | 08 December 2024 |
Record Number | BJNR1950B0024 |
Citation | Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz vom 8. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 405) |
Official Gazette Publication | BGBl. I 2024, Nr. 405 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 13.12.2024 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 8.12.2024 I Nr. 405 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 5 dieses G am 13.12.2024 in Kraft.
Dieses Gesetz regelt Ordnungswidrigkeiten nach dem unmittelbar geltenden Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union und nach dem unmittelbar geltenden Kontrollrecht der Europäischen Union, soweit sich dieses auf das Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union bezieht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in Verbindung mit Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen
- a)
- Artikel 6 Buchstabe a, b oder d oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder e oder
- b)
- Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013
- 2.
- entgegen Artikel 22 Absatz 1 einen dort genannten Ausweis nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,
- 3.
- entgegen Artikel 22 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 4.
- entgegen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 5.
- entgegen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 ein Heimtier für eine Kontrolle nicht zur Verfügung stellt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ihm von den Ländern mitgeteilten Einreiseorte nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festzulegen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übertragen.
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
- 2.
- entgegen Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 90 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen Artikel 84 Absatz 2, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 2 oder Artikel 96 Absatz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Eintritt einer Änderung oder nach Einstellung oder Ende der Tätigkeit informiert,
- 4.
- entgegen
- a)
- Artikel 102 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f, jeweils in Verbindung mit Satz 2,
- b)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f,
- c)
- Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2,
- d)
- Artikel 105 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e, jeweils in Verbindung mit Satz 2, oder
- e)
- Artikel 186 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f, jeweils in Verbindung mit Satz 2
- 5.
- entgegen
- a)
- Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder
- b)
- Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f oder Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1
- 6.
- entgegen
- a)
- Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1,
- b)
- Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f oder Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1,
- c)
- Artikel 104 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1,
- d)
- Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder
- e)
- Artikel 186 Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 208 Absatz 1 oder 2
- 7.
- entgegen
- a)
- Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder
- b)
- Artikel 186 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 208 Absatz 1 oder 2
- 8.
- entgegen Artikel 112 Buchstabe c Ziffer ii nicht sicherstellt, dass ein Identifizierungsdokument mitgeführt wird,
- 9.
- entgegen Artikel 112 Buchstabe d oder Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 10.
- entgegen Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 115 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Verbringungsdokument mitgeführt wird,
- 11.
- entgegen Artikel 114 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information übermittelt wird,
- 12.
- entgegen Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i oder ii ein dort genanntes Landtier verbringt oder in Empfang nimmt,
- 13.
- entgegen Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit
- a)
- Artikel 112
- aa)
- Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,
- bb)
- Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder
- cc)
- Buchstabe c,
- b)
- Artikel 113 Absatz 1
- aa)
- Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder
- bb)
- Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,
- c)
- Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder
- d)
- Artikel 115
- aa)
- Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder
- bb)
- Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
- 14.
- entgegen Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Überprüfung der Landtiere oder des Zuchtmaterials informiert,
- 15.
- entgegen Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 194 Absatz 2 ein dort genanntes Tier oder Wassertier nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Unregelmäßigkeit isoliert,
- 16.
- entgegen Artikel 128, Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 oder Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes Landtier verbringt,
- 17.
- entgegen Artikel 143 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine Veterinärbescheinigung...
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