Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
Coming into Force | 28 n 2021 |
Citation | Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist |
Issue Date | 19 n 2013 |
Abbreviated Label | UVBBErG |
Record Number | BJNR383610013 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2013, 3836 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 25.10.2013 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 19.10.2013 I 3836 vom Bundestag beschlossen. Die §§ 12 Abs. 2 und 14 treten gem. Art. 17 Abs. 1 dieses G am 25.10.2013 in Kraft. Die §§ 1 bis 11, 12 Abs. 1 und 13 treten gem. Art. 17 Abs. 4 dieses G am 1.1.2015 in Kraft. § 7 tritt gem. Art. 17 Abs. 8 am 1.7.2017 außer Kraft.
Zum 1. Januar 2015 wird als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund und Bahn errichtet. Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten zuständig.
(1) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse werden zum 1. Januar 2015 in die Unfallversicherung Bund und Bahn eingegliedert.
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse gehen als Ganzes auf die Unfallversicherung Bund und Bahn über.
(3) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse werden aufgelöst.
(1) Der Sitz der Unfallversicherung Bund und Bahn wird durch die Satzung bestimmt. Der Sitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven.
(2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt die Prävention für die Beamten der Mitgliedsunternehmen mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit durch. Dies gilt auch für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn AG oder die den nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind. Die Aufsicht führt insoweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung finden keine Anwendung.
(2) Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch führt die Unfallversicherung Bund und Bahn die Aufgabe gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsunternehmen durch. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt das Nähere, insbesondere den Umfang der Erstattung von Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben durch die Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden für die Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundessozialgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, des Bundesamtes für Soziale Sicherung, der Bundesagentur für Arbeit sowie für die Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts folgende Aufgaben im Wege des Auftrags übertragen:
- 1.
- die Durchführung der Dienstunfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen,
- 2.
- die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes sowie
- 3.
- die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes.
Die Verantwortlichkeit für die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 verbleibt bei dem jeweiligen Dienstherrn. Die Einrichtungen nach Satz 1 haben der Unfallversicherung Bund und Bahn die Leistungsausgaben sowie die Personal- und Sachausgaben zu erstatten. Die Unfallversicherung Bund und Bahn darf für ihre eigenen Beamtinnen und Beamten die Strukturen als Unfallversicherungsträger nutzen. Die hierdurch entstehenden Leistungs-, Personal- und Sachkosten dürfen nicht...
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