Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

Coming into Force27 Mayo 2021
Record NumberBJNR113900021
CitationGesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1139)
Issue Date18 Mayo 2021
Official Gazette PublicationBGBl I 2021, 1139

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 28.5.2021 +++)

§ 1 Errichtung und Sitz

(1) Unter dem Namen „Bundesstiftung Gleichstellung“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Errichtung erfolgt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Sitz der Stiftung ist Berlin.

§ 2 Stiftungszweck

Stiftungszweck ist die Stärkung und Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland.

§ 3 Erfüllung des Stiftungszwecks

(1) Der Stiftungszweck wird insbesondere erfüllt durch:

1.
Zusammentragen, Aufbereiten und Bereitstellen von Informationen, Daten und Fakten zum Themenbereich Gleichstellung sowie durch Beauftragung von Studien im Bedarfsfall,
2.
Begleitung und Unterstützung des bundesweiten öffentlichen Diskurses zu gleichstellungspolitischen Themen,
3.
Stärkung der praktischen Gleichstellungsarbeit, insbesondere durch Beratung von Verwaltung, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft bei der Entwicklung von Lösungsansätzen und deren Umsetzung,
4.
Entwicklung und Erprobung von innovativen Maßnahmen zur Verwirklichung von Gleichstellung, gegebenenfalls einschließlich zugehöriger Fördermaßnahmen,
5.
Vernetzung von Bund, Ländern, Kommunen, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft,
6.
Unterstützung gleichstellungspolitischer Initiativen, insbesondere, indem die Stiftung als Vernetzungsplattform der Zivilgesellschaft im Sinne eines offenen Hauses für Gleichstellung fungiert.

(2) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks berücksichtigt die Stiftung bestehende Bundesgesetze sowie bestehende Programme und Projekte.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen bilden die unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt.

(2) Die Stiftung erhält eine jährliche Zuweisung des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Bundeshaushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen. Dies umfasst die Berechtigung, Zuwendungen und Spenden Dritter anzunehmen. Die Annahme von Zuwendungen und Spenden darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.

(4) Die Mittel und Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

Fußnote

(+++ § 5 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 +++)

§ 6 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus

1.
zehn bestellten Mitgliedern, die dem Deutschen Bundestag angehören und
2.
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Vorsitzender oder Vorsitzendem.

(2) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung durch das Direktorium und entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Zu den Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung gehören insbesondere:

1.
die Bestellung und die Abberufung des Direktoriums,
2.
das Arbeitsprogramm der Stiftung,
3.
die Beschlussfassung über die Satzung der Stiftung und über Satzungsänderungen,
4.
die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans der...

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