Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen

Coming into Force29 October 2025
CitationStabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247) geändert worden ist
Record NumberBJNR270210009
Abbreviated LabelStabiRatG
Issue Date10 August 2009
Official Gazette PublicationBGBl I 2009, 2702

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2010 +++)

Das G wurde als Art. 1 des G v. 10.8.2009 I 2702 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 13 Abs. 2 dieses G mWv 1.1.2010 in Kraft.

§ 1 Stabilitätsrat

(1) Bund und Länder bilden einen Stabilitätsrat mit dem Ziel der Vermeidung von Haushaltsnotlagen. Dem Stabilitätsrat gehören an:

1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen,
2.
die für die Finanzen zuständigen Ministerinnen oder Minister der Länder,
3.
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz.

Der Stabilitätsrat wird bei der Bundesregierung eingerichtet.

(2) Den Vorsitz im Stabilitätsrat führen gemeinsam die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen und die oder der Vorsitzende der Finanzministerkonferenz der Länder.

(3) Der Stabilitätsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal jährlich. Die Sitzungen sind vertraulich und nicht öffentlich.

(4) Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden mit der Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Länder gefasst. Die Stimme des Bundes wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Finanzen abgegeben. Bei Entscheidungen, die einzelne Länder betreffen, ist das betroffene Land nicht stimmberechtigt. Entscheidungen, die den Bund betreffen, werden abweichend von Satz 1 mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(5) Der Stabilitätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt auch die Vertretung im Verhinderungsfall.

(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitätsrates wird ein Sekretariat eingerichtet, das jeweils aus einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundesministerium der Finanzen sowie aus einer oder einem von der Finanzministerkonferenz der Länder benannten Vertreterin oder Vertreter besteht.

§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates

(1) Aufgaben des Stabilitätsrates sind

1.
die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren,
2.
die Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder und
3.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des...

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