Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
Coming into Force | 15 Septiembre 2021 |
Citation | Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) |
Issue Date | 10 Septiembre 2021 |
Record Number | BJNR414710021 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2021, 4147 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 15.9.2021 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 10.9.2021 I 4147 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 17 Abs. 1 dieses G am 15.9.2021 in Kraft getreten.
Es wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.
(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betroffenen Ländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen) zur Beseitigung der hierdurch entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.
(2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind,
- 1.
- Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie für andere Einrichtungen und
- 2.
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder, Gemeinden und des Bundes sowie weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie unabhängig von der Trägerschaft von Infrastrukturen des Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von insbesondere Ersatzmobilität im öffentlichen Personennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infrastrukturen.
(3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen.
(4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Einzelheiten der näheren Durchführung. In der Rechtsverordnung sind einheitliche Fördergrundsätze festzulegen.
(5) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nachgelagerte Kontrollen über die Mittelverwendung in angemessenem...
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