Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Coming into Force02 Agosto 2023
Issue Date20 Julio 2022
Record NumberBJNR127200022
CitationEnergiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist
Official Gazette PublicationBGBl I 2022, 1237, 1272

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)

(+++ § 54: Zur Anwendung vgl. § 4 Abs. 6 Satz 3 AusglMechV 2015 +++)

Das G wurde als Artikel 3 des G v. 20.7.2022 I 1237 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2023 in Kraft.

Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz

1.
die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs,
2.
den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland,
3.
den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen,
4.
die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei ihrer Erhebung und
5.
den weiteren Ausgleichsmechanismus.

(2) Dieses Gesetz dient zudem der vorübergehenden anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vorübergehende anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet werden dürfen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist

1.
„Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien“ das Decken von mindestens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien, wobei mindestens
a)
5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem Anlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetreiber und Verbraucher können sich für die Erfüllung ihrer unmittelbaren vertraglichen Beziehung eines Direktvermarktungsunternehmers im Sinn des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen bedienen, oder
b)
2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der auf dem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Abnahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird,
2.
„EEG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen negativen Wert annehmen kann,
3.
„Energiemanagementsystem“ eines der folgenden Systeme:
a)
ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018,
b)
ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
c)
bei Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht haben, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk,
4.
„erneuerbare Energien“ erneuerbare Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
5.
„KWKG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalenderjahr,
6.
„KWKG-Umlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs,
7.
„Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
8.
„Netznutzer“ derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist,
9.
„Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,
10.
„Offshore-Anbindungskosten“ die Kosten, die Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen können,
11.
„Offshore-Netzumlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungskosten,
12.
„Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,
13.
„Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
14.
„Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt,
15.
„selbständiger Teil eines Unternehmens“ ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, der
a)
jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte,
b)
seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt,
c)
eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellt und
d)
die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lässt,
16.
„Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes,
17.
„Umlagen“ die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage,
18.
„ungeförderter Strom“ Strom,
a)
für den keine Zahlung in Anspruch genommen wird
aa)
nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
bb)
nach einer Bestimmung, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, oder
cc)
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder
b)
der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist und die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) erfüllt,
19.
„Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt,
20.
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
21.
„Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,
22.
„wirtschaftlich durchführbare Maßnahme“ jede Maßnahme, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, ermittelt worden ist.
§ 3 Sorgfaltsmaßstab

Die Netzbetreiber müssen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

Teil 2 Ermittlung der Finanzierungsbedarfe
§ 4 Ermittlung und Mitteilung der...

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