Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

Coming into Force20 December 2017
Record NumberBJNR016069991
Issue Date25 July 1991
Abbreviated LabelRÜG
CitationRenten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist
Official Gazette PublicationBGBl I 1991, 1606

Fußnote

Art. 3: AAÜG 826-30-2

Art. 4: VersRuhG 826-30-3

Art. 31: VAÜG 826-30-4

Art. 40: SozZuschlG 826-30-5

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1991 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Inhaltsverzeichnis

Erstes Kapitel
Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Zweites Kapitel
Rentenanspruch
Erster Abschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 2 Rentenarten
§ 3 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Zweiter Abschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Unterabschnitt
Renten wegen Alters
§ 4 Altersrente
§ 5 Bergmannsaltersrente
§ 6 Bergmannsvollrente
Zweiter Unterabschnitt
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 7 Invalidenrente
§ 8 Bergmannsinvalidenrente
§ 9 Bergmannsrente
§ 10 Invalidenrente für Behinderte
Dritter Unterabschnitt
Renten wegen Todes
§ 11 Witwenrente und Witwerrente
§ 12 Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente
§ 13 Übergangshinterbliebenenrente
§ 14 Unterhaltsrente
§ 15 Waisenrente
Vierter Unterabschnitt
Wartezeiterfüllung
§ 16 Wartezeiten
§ 17 Anrechenbare Zeiten
Fünfter Unterabschnitt
Rentenrechtliche Zeiten
§ 18 Begriffsbestimmung
§ 19 Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
§ 20 Zurechnungszeiten
§ 21 Zeiten der freiwilligen Versicherung
§ 22 Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung
§ 23 Bergmännische Tätigkeiten
§ 24 Beitragszeiten zur FZR
§ 25 Zurechnungszeiten zur FZR
§ 26 Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten
Drittes Kapitel
Rentenhöhe
Erster Abschnitt
Grundsatz
§ 27 Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Renten aus der Sozialpflichtversicherung
Erster Unterabschnitt
Berechnung der Renten
§ 28 Rentenformel für Monatsbetrag der Renten
§ 29 Festbetrag
§ 30 Steigerungsbetrag
§ 31 Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen
§ 32 Steigerungssatz
§ 33 Zuschlag für Untertagetätigkeiten
§ 34 Mindestrenten und Mindestbeträge
Zweiter Unterabschnitt
Sonderbestimmungen
§ 35 Besonderer Steigerungssatz
§ 36 Zusätzlicher Steigerungsbetrag
Dritter Abschnitt
Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung
§ 37 Rentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten
§ 38 Durchschnittseinkommen für Zusatzrenten
Vierter Abschnitt
Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
§ 39 Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
Fünfter Abschnitt
Berechnung von Geldleistungen
§ 40 Berechnung von Geldleistungen
Viertes Kapitel
Zusammentreffen von Renten
§ 41 Mehrere Rentenansprüche
§ 42 Mehrere Renten wegen Todes
§ 43 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Fünftes Kapitel
Beginn, Änderung und Ende von Renten
§ 44 Beginn, Änderung und Ende von Renten
Art 2 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Erstes Kapitel Allgemeines
§ 1 Allgemeines

(1) Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses Artikels haben Personen,

1.
die die in diesem Artikel geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,
2.
die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) hatten und
3.
deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt,

solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.

(2) Versicherte im Sinne dieses Artikels sind Personen, die vor Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten haben.

(3) Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

Zweites Kapitel Rentenanspruch
Erster Abschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 2 Rentenarten

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Rente wegen Alters wird geleistet als

1.
Altersrente und Zusatzaltersrente,
2.
Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und
3.
Bergmannsvollrente.

(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als

1.
Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
2.
Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
3.
Bergmannsrente,
4.
Invalidenrente für Behinderte.

(4) Rente wegen Todes wird geleistet als

1.
Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
2.
Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
3.
Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente,
4.
Unterhaltsrente,
5.
Waisenrente und Zusatzwaisenrente.
§ 3 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zweiter Abschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Unterabschnitt Renten wegen Alters
§ 4 Altersrente

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie

1.
die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und
2.
rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)

haben.

§ 5 Bergmannsaltersrente

(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben,
2.
mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren und
3.
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie

1.
mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig waren und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze.

(3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmännisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines Unfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.

(4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.

§ 6 Bergmannsvollrente

(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie

1.
das 50. Lebensjahr vollendet,
2.
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und
3.
mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben.

(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.

Zweiter Unterabschnitt Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 7 Invalidenrente

(1) Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente, wenn sie

1.
invalide sind und
2.
die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt haben oder
3.
mindestens fünf Jahre ununterbrochene Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilligen Rentenversicherung haben und
a)
während dieser Zeit oder
b)
entweder innerhalb von zwei Jahren
aa)
danach oder
bb)
nach Ende einer Invalidenrente
(Schutzfrist)
Invalidität eintritt oder
4.
mindestens für die Hälfte der Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit haben.

Der Fünfjahreszeitraum wird nicht unterbrochen durch

1.
Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) hat,
2.
Zeiten des Bezugs...

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