Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
| Coming into Force | 20 December 2017 |
| Record Number | BJNR016069991 |
| Issue Date | 25 July 1991 |
| Abbreviated Label | RÜG |
| Citation | Renten-Ãberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist |
| Official Gazette Publication | BGBl I 1991, 1606 |
Fußnote
Art. 31: VAÜG 826-30-4
Art. 40: SozZuschlG 826-30-5
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1991 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
| Erstes Kapitel | |
| Allgemeines | |
| § 1 | Allgemeines |
| Zweites Kapitel | |
| Rentenanspruch | |
| Erster Abschnitt | |
| Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch | |
| § 2 | Rentenarten |
| § 3 | Voraussetzungen für einen Rentenanspruch |
| Zweiter Abschnitt | |
| Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten | |
| Erster Unterabschnitt | |
| Renten wegen Alters | |
| § 4 | Altersrente |
| § 5 | Bergmannsaltersrente |
| § 6 | Bergmannsvollrente |
| Zweiter Unterabschnitt | |
| Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | |
| § 7 | Invalidenrente |
| § 8 | Bergmannsinvalidenrente |
| § 9 | Bergmannsrente |
| § 10 | Invalidenrente für Behinderte |
| Dritter Unterabschnitt | |
| Renten wegen Todes | |
| § 11 | Witwenrente und Witwerrente |
| § 12 | Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente |
| § 13 | Übergangshinterbliebenenrente |
| § 14 | Unterhaltsrente |
| § 15 | Waisenrente |
| Vierter Unterabschnitt | |
| Wartezeiterfüllung | |
| § 16 | Wartezeiten |
| § 17 | Anrechenbare Zeiten |
| Fünfter Unterabschnitt | |
| Rentenrechtliche Zeiten | |
| § 18 | Begriffsbestimmung |
| § 19 | Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit |
| § 20 | Zurechnungszeiten |
| § 21 | Zeiten der freiwilligen Versicherung |
| § 22 | Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung |
| § 23 | Bergmännische Tätigkeiten |
| § 24 | Beitragszeiten zur FZR |
| § 25 | Zurechnungszeiten zur FZR |
| § 26 | Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten |
| Drittes Kapitel | |
| Rentenhöhe | |
| Erster Abschnitt | |
| Grundsatz | |
| § 27 | Grundsatz |
| Zweiter Abschnitt | |
| Renten aus der Sozialpflichtversicherung | |
| Erster Unterabschnitt | |
| Berechnung der Renten | |
| § 28 | Rentenformel für Monatsbetrag der Renten |
| § 29 | Festbetrag |
| § 30 | Steigerungsbetrag |
| § 31 | Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen |
| § 32 | Steigerungssatz |
| § 33 | Zuschlag für Untertagetätigkeiten |
| § 34 | Mindestrenten und Mindestbeträge |
| Zweiter Unterabschnitt | |
| Sonderbestimmungen | |
| § 35 | Besonderer Steigerungssatz |
| § 36 | Zusätzlicher Steigerungsbetrag |
| Dritter Abschnitt | |
| Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung | |
| § 37 | Rentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten |
| § 38 | Durchschnittseinkommen für Zusatzrenten |
| Vierter Abschnitt | |
| Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991 | |
| § 39 | Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991 |
| Fünfter Abschnitt | |
| Berechnung von Geldleistungen | |
| § 40 | Berechnung von Geldleistungen |
| Viertes Kapitel | |
| Zusammentreffen von Renten | |
| § 41 | Mehrere Rentenansprüche |
| § 42 | Mehrere Renten wegen Todes |
| § 43 | Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung |
| Fünftes Kapitel | |
| Beginn, Änderung und Ende von Renten | |
| § 44 | Beginn, Änderung und Ende von Renten |
(1) Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses Artikels haben Personen,
- 1.
- die die in diesem Artikel geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,
- 2.
- die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) hatten und
- 3.
- deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt,
solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.
(2) Versicherte im Sinne dieses Artikels sind Personen, die vor Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten haben.
(3) Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
- 1.
- Altersrente und Zusatzaltersrente,
- 2.
- Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und
- 3.
- Bergmannsvollrente.
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als
- 1.
- Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
- 2.
- Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
- 3.
- Bergmannsrente,
- 4.
- Invalidenrente für Behinderte.
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
- 1.
- Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
- 2.
- Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
- 3.
- Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente,
- 4.
- Unterhaltsrente,
- 5.
- Waisenrente und Zusatzwaisenrente.
Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- 1.
- die Regelaltersgrenze erreicht und
- 2.
- die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie
- 1.
- die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und
- 2.
- rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)
haben.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie
- 1.
- die Regelaltersgrenze erreicht haben,
- 2.
- mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren und
- 3.
- die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie
- 1.
- mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig waren und
- 2.
- die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
(3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmännisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines Unfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.
(4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie
- 1.
- das 50. Lebensjahr vollendet,
- 2.
- die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und
- 3.
- mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben.
(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente, wenn sie
- 1.
- invalide sind und
- 2.
- die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt haben oder
- 3.
- mindestens fünf Jahre ununterbrochene Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilligen Rentenversicherung haben und
- a)
- während dieser Zeit oder
- b)
- entweder innerhalb von zwei Jahren
- aa)
- danach oder
- bb)
- nach Ende einer Invalidenrente
- 4.
- mindestens für die Hälfte der Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit haben.
Der Fünfjahreszeitraum wird nicht unterbrochen durch
- 1.
- Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) hat,
- 2.
- Zeiten des Bezugs...
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