Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes

Coming into Force13 Agosto 2020
Issue Date25 Febrero 1960
Abbreviated LabelFANG
Record NumberBJNR000939960
Official Gazette PublicationBGBl I 1960, 93

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.4.1970 +++)

Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Art. 11 und Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 19 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058

Die Vorschrift ist gem. Art. 35 Abs. 1 Nr. 4 G v. 25.7.1991 I 1606 (RÜG) im Beitrittsgebiet mWv 1.1.1992 in Kraft getreten

Art. 1: FRG 824-2

Inhaltsverzeichnis

Seite (Teil I)
Artikel 1
Fremdrentengesetz 94
Artikel 2
Änderung der Reichsversicherungsordnung und des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes 113
Artikel 3
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes 116
Artikel 4
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes 120
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung 122
Artikel 6
Übergangsvorschriften
I. Gesetzliche Unfallversicherung (§§ 1 bis 3) 122
II. Gesetzliche Rentenversicherungen (§§ 4 bis 6) 122
(§§ 7 bis 16)
(weggefallen)
III. Anpassung der Berliner Rentenversicherung (§ 17) 124
(weggefallen)
V. Wirksamwerden der Verbesserungen (§ 24) 127
(weggefallen)
Artikel 7
Schlußvorschriften §§ 1 bis 3 127

Fußnote

Art. 1 bis 5: Änderungs- u. Aufhebungsvorschriften (Art. 1 ersetzt d. Fremdrenten- u. AuslandsrentenG v. 7.8.1953 I 848 durch das FremdrentenG - FRG - 824-2, d. Art. 2 bis 4 arbeiten d. Auslandsrentenrecht in d. RVO 820-1, d. AVG 821-1 u. d. RKG 822-1 ein; weitergeltende Vorschriften d. Fremdrenten- u. AuslandsrentenG 824-1). Art. 5 gilt nicht im Saarland gem. § 19 Nr. 1 SVAnG Saar 826-19

Art 6 Übergangsvorschriften
I Gesetzliche Unfallversicherung
§ 1

(1) Auf Grund der Satzung der früheren Eigenunfallversicherung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei werden keine Leistungen gewährt. Für Unfälle bei einer Tätigkeit, die die Erweiterung oder Festigung der Macht des Nationalsozialismus bezweckte, werden ebenfalls keine Leistungen gewährt.

(2) Soweit bis zum 8. Mai 1945 die Eigenunfallversicherung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei für die Entschädigung von Arbeitsunfällen zuständig war, werden die Leistungen von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung gewährt.

§ 2

(1) § 8 des Fremdrentengesetzes in der vor dem 1. August 1991 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Berechtigte, die

a)
vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben oder
b)
nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben oder
c)
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben und vor dem 1. August 1991 bereits einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erworben haben.

Für Berechtigte nach Satz 1 Buchstabe b findet § 8a des Fremdrentengesetzes keine Anwendung.

(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle in Estland, Lettland oder Litauen nach dem 30. April 2004 zuständig ist.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Auf Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz mit einer Rente, die auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beruht, ist § 12 des Fremdrentengesetzes nicht anzuwenden, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet genommen hat. Während einer Zeit, in der Berechtigte nach Satz 1 ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ist die Rente entsprechend Absatz 2 Satz 1 neu festzusetzen und auf diese der Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(5) § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf solche Berechtigte, deren Rente vor dem 7. Mai 1996 beginnt.

§ 3

§§ 1 bis 13 des Fremdrentengesetzes finden auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der in § 5 des Fremdrentengesetzes genannten Art auch dann Anwendung, wenn auf diese Fälle das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz nicht angewendet worden ist.

II Gesetzliche Rentenversicherungen
§ 4

(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 31 des Fremdrentengesetzes bleibt unberührt.

(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz erworben hat.

(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz uneingeschränkt anzuwenden.

(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund einer neuen Rentenfeststellung nach dem 31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet...

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