Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

Coming into Force01 Julio 2020
Issue Date06 Septiembre 1965
Record NumberBJNR010650965
Abbreviated LabelRTrAbwG
Official Gazette PublicationBGBl I 1965, 1065

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 9. 4.1976 +++)

Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 14 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 965

Erster Abschnitt Vor dem 9. Mai 1945 errichtete nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 1 Auflösung

(1) Die in der Anlage I aufgeführten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Rechtsträger) sind aufgelöst.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage I durch Aufnahme weiterer vor dem 9. Mai 1945 errichteter, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu ergänzen.

§ 2 Abwicklung

Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden, soweit sie Aktivvermögen besitzen oder ihnen Ansprüche durch § 17 gewährt werden, nach diesem Gesetz abgewickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten sie als öffentliche Rechtsträger für Zwecke der Abwicklung und insoweit als fortbestehend, als sie Schuldner von Steuern, Beiträgen und Gebühren sind.

§ 3 Abwickler

(1) Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete, von ihm zu bestimmende Dienststelle oder einen anderen Abwickler getrennt voneinander abgewickelt. Die Abwickler unterstehen der Aufsicht des zuständigen Bundesministers.

(2) Der zuständige Bundesminister bestellt, sofern er die Abwicklung nicht selbst durchführt oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle durchführen läßt, zum Abwickler eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine natürliche oder eine juristische Person des privaten Rechts und beruft sie ab. Der zuständige Bundesminister bestimmt ferner den Ort, von dem aus der Abwickler seine Tätigkeit ausübt (Sitz des Abwicklers).

(3) Die Übernahme der Abwicklung durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder die Bestellung und Abberufung eines Abwicklers sowie dessen Sitz werden von dem zuständigen Bundesminister im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(4) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers zu decken. Ist zum Abwickler bestellt worden

1.
eine natürliche Person oder eine juristische Person des privaten Rechts, so erhält sie eine durch den zuständigen Bundesminister festzusetzende Aufwandsentschädigung; einer zum Abwickler bestellten natürlichen Person steht für Dienstreisen Reisekostenvergütung der Reisekostenstufe I b nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten zu; den Angehörigen einer zum Abwickler bestellten juristischen Person des privaten Rechts steht für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung in der Höhe zu, wie sie ihnen von der juristischen Person des privaten Rechts in sonstigen Fällen gewährt wird;
2.
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so werden ihr die notwendigen Aufwendungen erstattet, die von dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dieser juristischen Person auch pauschal festgelegt werden können; dies gilt entsprechend, wenn der zuständige Bundesminister die Abwicklung selbst durchführt oder durch eine andere Dienststelle durchführen läßt.

(5) Reicht das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) nicht aus, um den Anspruch des Abwicklers nach Absatz 4 Nr. 2 im Rahmen des § 19 zu erfüllen, so ist der insoweit verbleibende Fehlbetrag vom Bund zu tragen. In den Fällen, in denen die für die Kosten der Abwicklung erforderlichen Barmittel nicht rechtzeitig beschafft werden können, kann der Bund dem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) zur Überbrückung angemessene Geldmittel darlehensweise zur Verfügung stellen. Die Gesamthöhe der Kredite darf den Betrag von 1 Million Deutsche Mark nicht überschreiten.

(6) Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof.

§ 4 Aufgaben des Abwicklers

(1) Der Abwickler hat das Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers ordnungsgemäß zu verwalten, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und soweit erforderlich, das Vermögen in Geld umzusetzen sowie die Gläubiger zu befriedigen; zu diesen Zwecken kann er auch neue Geschäfte eingehen. Der Abwickler hat den zuständigen Bundesminister unverzüglich zu unterrichten, wenn das Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers erschöpft zu werden droht.

(2) Der Abwickler vertritt den öffentlichen Rechtsträger gerichtlich und außergerichtlich. Soweit der Abwickler verschiedene öffentliche Rechtsträger vertritt, ist er von der Beschränkung des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

(3) Der allgemeine Gerichtsstand des öffentlichen Rechtsträgers wird durch den Sitz des Abwicklers bestimmt.

§ 5 Anzeigepflicht

(1) Natürliche und juristische Personen haben Vermögensgegenstände, die sie besitzen oder innehaben und die einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden oder zustehen, sowie ihre Verbindlichkeiten, die gegenüber einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945 bestanden oder bestehen, anzuzeigen. Anzuzeigen sind auch

1.
die Vermögensgegenstände, die auf Grund eines dem öffentlichen Rechtsträger am oder nach dem 8. Mai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines dem öffentlichen Rechtsträger zu diesem Zeitpunkt gehörenden Gegenstandes erworben worden sind,
2.
die Tatsachen, auf Grund derer die Herausgabe eines der Herausgabepflicht nach § 6 Abs. 1 unterliegenden Vermögensgegenstandes unmöglich ist.

(2) Die Vermögensgegenstände sind dem Abwickler oder, wenn die Übernahme der Abwicklung oder die Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nicht bekanntgemacht worden ist, dem zuständigen Bundesminister oder, falls dieser nicht bekannt ist, dem Bundesminister der Finanzen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; im Falle der Ergänzung der Anlage I beginnt sie hinsichtlich der neu aufgenommenen öffentlichen Rechtsträger mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.

(3) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt, haftet dem öffentlichen Rechtsträger für den daraus entstehenden Schaden.

§ 6 Herausgabepflicht

Vermögensgegenstände, die einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden und die auf Grund der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats, der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Besatzungsmächte für die Übertragung von Organisationsvermögen oder entsprechender Rechtsvorschriften der Länder auf ein Land oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen worden oder übergangen sind, kann der Abwickler von diesen nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, soweit dies für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) erforderlich ist. Der Verpflichtete kann die Herausgabe durch Zahlung des nach Satz 1 zur Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderlichen Geldbetrages abwenden. Satz 1 gilt nicht für Vermögensgegenstände, die nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf den Verpflichteten übergegangen oder auf ihn nach § 16 zu übertragen wären, wenn sie nicht bereits auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften übertragen worden oder übergegangen wären. Sind Vermögensgegenstände eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) auf verschiedene nach Satz 1 Verpflichtete übertragen worden oder übergegangen, finden die Vorschriften der §§ 421 bis 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, daß die Verpflichteten im Verhältnis zueinander entsprechend dem im Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes bestehenden Wert der auf sie übertragenen oder übergegangenen Vermögensgegenstände zum Ausgleich verpflichtet sind; der Ausgleich findet in Geld statt.

§ 7 Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von ehemaligem Reichsvermögen

(1) § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1747) ist auf Ansprüche der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) nicht anzuwenden.

(2) Für Ansprüche eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) im Sinne des § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes beginnt die Anmeldefrist in Abweichung von dessen § 28 Abs. 1 am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger gemäß § 3 Abs. 3.

§ 8 Ansprüche gegen öffentliche Rechtsträger

(1) Die Erfüllung von Ansprüchen gegen einen öffentlichen Rechtsträger (§ 1) kann nur nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangt werden. Die Vorschriften der §§ 41, 42 und 45 der Insolvenzordnung gelten entsprechend. Anteile auf Ansprüche, welche von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden zurückbehalten und, wenn die Bedingung bis zur Beendigung der...

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