Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten

Coming into Force22 Julio 2021
Issue Date16 Julio 2021
Record NumberBJNR299310021
CitationGesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2993)
Official Gazette PublicationBGBl I 2021, 2993

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 23.7.2021 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 16.7.2021 I 2993 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 dieses G am 23.7.2021 in Kraft.

§ 1 Rehabilitierung

(1) Vor dem 3. Juli 2000 ergangene wehrdienstgerichtliche Urteile werden insoweit aufgehoben, als sie einvernehmliche homosexuelle Handlungen zum Gegenstand haben. Dies gilt nicht für solche Handlungen, die auch am 23. Juli 2021 noch ein Dienstvergehen darstellen.

(2) Ist jemand als Soldatin oder Soldat oder als Reservistin oder Reservist der Bundeswehr vor dem 3. Juli 2000 wegen der in Absatz 1 genannten Handlungen, wegen homosexueller Orientierung oder wegen ihrer oder seiner geschlechtlichen Identität dienstrechtlich nicht nur unerheblich benachteiligt worden, so wird festgestellt, dass die Benachteiligungen aus heutiger Sicht Unrecht waren. Eine nicht unerhebliche Benachteiligung liegt vor, wenn die Soldatin oder der Soldat oder die Reservistin oder der Reservist

1.
aus dem Dienst entlassen worden ist,
2.
nicht mehr befördert oder nicht mehr mit höherwertigen Aufgaben betraut worden ist,
3.
nicht mehr in einer Dienststellung als unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter in der Truppe verblieben ist,
4.
in ihre oder seine frühere Laufbahn zurückgeführt worden ist oder
5.
nach damaliger Praxis einer Maßnahme vergleichbarer Intensität ausgesetzt war.

(3) Für frühere Soldatinnen und Soldaten der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus entfalten die Aufhebung nach Absatz 1 und die Feststellung nach Absatz 2 keine Rechtswirkungen.

§ 2 Verfahren; Rehabilitierungsbescheinigung

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt auf Antrag fest, ob ein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufgehoben worden ist oder ob eine Benachteiligung nach § 1 Absatz 2 vorliegt. Über die Feststellungen nach Satz 1 wird eine Rehabilitierungsbescheinigung erteilt.

(2) Für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 genügt die Glaubhaftmachung einer Verurteilung nach § 1 Absatz 1...

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