Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Coming into Force | 31 Diciembre 2022 |
Record Number | BJNR245710994 |
Citation | Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 20 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist |
Abbreviated Label | SachenRBerG |
Issue Date | 21 Septiembre 1994 |
Official Gazette Publication | BGBl I 1994, 2457 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1994 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G v. 21.9.1994 I 2457 (SachenRÄndG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 1.10.1994 in Kraft getreten.
Kapitel 1 | Gegenstände der Sachenrechtsbereinigung | §§ 1 und 2 | ||
Kapitel 2 | Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden | §§ 3 bis 111 | ||
Abschnitt 1 | Allgemeine Bestimmungen | §§ 3 bis 31 | ||
Unterabschnitt 1 | Grundsätze | § 3 | ||
Unterabschnitt 2 | Anwendungsbereich | §§ 4 bis 8 | ||
Unterabschnitt 3 | Begriffsbestimmungen | §§ 9 bis 13 | ||
Unterabschnitt 4 | Erbbaurecht und Ankauf | §§ 14 bis 18 | ||
Unterabschnitt 5 | Bodenwertermittlung | §§ 19 und 20 | ||
Unterabschnitt 6 | Erfaßte Flächen | §§ 21 bis 27 | ||
Unterabschnitt 7 | Einwendungen und Einreden | §§ 28 bis 31 | ||
Abschnitt 2 | Bestellung von Erbbaurechten | §§ 32 bis 60 | ||
Unterabschnitt 1 | Gesetzliche Ansprüche auf Erbbaurechtsbestellung | § 32 | ||
Unterabschnitt 2 | Gesetzliche Ansprüche wegen dinglicher Rechte | §§ 33 bis 37 | ||
Unterabschnitt 3 | Überlassungsverträge | § 38 | ||
Unterabschnitt 4 | Besondere Gestaltungen | §§ 39 bis 41 | ||
Unterabschnitt 5 | Gesetzlicher und vertragsmäßiger Inhalt des Erbbaurechts | § 42 | ||
Unterabschnitt 6 | Bestimmungen zum Vertragsinhalt | § 43 bis 58 | ||
Unterabschnitt 7 | Folgen der Erbbaurechtsbestellung | §§ 59 und 60 | ||
Abschnitt 3 | Gesetzliches Ankaufsrecht | §§ 61 bis 84 | ||
Unterabschnitt 1 | Gesetzliche Ansprüche auf Vertragsschluß | § 61 | ||
Unterabschnitt 2 | Gesetzliche Ansprüche wegen dinglicher Rechte | §§ 62 bis 64 | ||
Unterabschnitt 3 | Bestimmungen zum Inhalt des Vertrages | §§ 65 bis 74 | ||
Unterabschnitt 4 | Folgen des Ankaufs | §§ 75 bis 78 | ||
Unterabschnitt 5 | Leistungsstörungen | §§ 79 und 80 | ||
Unterabschnitt 6 | Besondere Bestimmungen für den Hinzuerwerb des Gebäudes durch den Grundstückseigentümer | §§ 81 bis 84 | ||
Abschnitt 4 | Verfahrensvorschriften | §§ 85 bis 108 | ||
Unterabschnitt 1 | Feststellung von Nutzungs- und Grundstücksgrenzen | §§ 85 und 86 | ||
Unterabschnitt 2 | Notarielles Vermittlungsverfahren | §§ 87 bis 102 | ||
Unterabschnitt 3 | Gerichtliches Verfahren | §§ 103 bis 108 | ||
Abschnitt 5 | Nutzungstausch | § 109 | ||
Abschnitt 6 | Nutzungsrechte für ausländische Staaten | § 110 | ||
Abschnitt 7 | Rechtsfolgen nach Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs | § 111 | ||
Kapitel 3 | Alte Erbbaurechte | § 112 | ||
Kapitel 4 | Rechte aus Miteigentum nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik | §§ 113 bis 115 | ||
Kapitel 5 | Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten | §§ 116 bis 119 | ||
Kapitel 6 | Schlußvorschriften | §§ 120 bis 123 | ||
Abschnitt 1 | Behördliche Prüfung der Teilung | § 120 | ||
Abschnitt 2 | Rückübertragung von Grundstücken und dinglichen Rechten | §§ 121 und 122 | ||
Abschnitt 3 | Übergangsregelung | § 123 |
(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet),
- 1.
- a)
- an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden,
- b)
- auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an baulichen Anlagen entstanden ist,
- c)
- die mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Grundstückseigentümer für bauliche Zwecke in Anspruch genommen wurden oder
- d)
- auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufvertrag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstehen sollte,
- 2.
- die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet wurde, belastet sind,
- 3.
- an denen nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein Miteigentumsanteil besteht oder
- 4.
- auf denen andere natürliche oder juristische Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind, errichtet haben.
(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am Grundstück
- 1.
- durch Inanspruchnahmeentscheidung nach dem Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften oder
- 2.
- durch bestandskräftigen Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriftenentzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigentum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintragungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse ausweisen, sind unbeachtlich.
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück
- 1.
- am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt hat,
- 2.
- aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1 genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat,
- a)
- die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
- b)
- zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik das Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtspositionen begründet werden müssen,
- 3.
- mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
- 4.
- mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
- 5.
- aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem...
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