Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

Coming into Force31 Diciembre 2022
Record NumberBJNR245710994
CitationSachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 20 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist
Abbreviated LabelSachenRBerG
Issue Date21 Septiembre 1994
Official Gazette PublicationBGBl I 1994, 2457

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.10.1994 +++)

Das G wurde als Artikel 1 G v. 21.9.1994 I 2457 (SachenRÄndG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 1.10.1994 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

Kapitel 1 Gegenstände der Sachenrechtsbereinigung §§ 1 und 2
Kapitel 2 Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden §§ 3 bis 111
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §§ 3 bis 31
Unterabschnitt 1 Grundsätze § 3
Unterabschnitt 2 Anwendungsbereich §§ 4 bis 8
Unterabschnitt 3 Begriffsbestimmungen §§ 9 bis 13
Unterabschnitt 4 Erbbaurecht und Ankauf §§ 14 bis 18
Unterabschnitt 5 Bodenwertermittlung §§ 19 und 20
Unterabschnitt 6 Erfaßte Flächen §§ 21 bis 27
Unterabschnitt 7 Einwendungen und Einreden §§ 28 bis 31
Abschnitt 2 Bestellung von Erbbaurechten §§ 32 bis 60
Unterabschnitt 1 Gesetzliche Ansprüche auf Erbbaurechtsbestellung § 32
Unterabschnitt 2 Gesetzliche Ansprüche wegen dinglicher Rechte §§ 33 bis 37
Unterabschnitt 3 Überlassungsverträge § 38
Unterabschnitt 4 Besondere Gestaltungen §§ 39 bis 41
Unterabschnitt 5 Gesetzlicher und vertragsmäßiger Inhalt des Erbbaurechts § 42
Unterabschnitt 6 Bestimmungen zum Vertragsinhalt § 43 bis 58
Unterabschnitt 7 Folgen der Erbbaurechtsbestellung §§ 59 und 60
Abschnitt 3 Gesetzliches Ankaufsrecht §§ 61 bis 84
Unterabschnitt 1 Gesetzliche Ansprüche auf Vertragsschluß § 61
Unterabschnitt 2 Gesetzliche Ansprüche wegen dinglicher Rechte §§ 62 bis 64
Unterabschnitt 3 Bestimmungen zum Inhalt des Vertrages §§ 65 bis 74
Unterabschnitt 4 Folgen des Ankaufs §§ 75 bis 78
Unterabschnitt 5 Leistungsstörungen §§ 79 und 80
Unterabschnitt 6 Besondere Bestimmungen für den Hinzuerwerb des Gebäudes durch den Grundstückseigentümer §§ 81 bis 84
Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften §§ 85 bis 108
Unterabschnitt 1 Feststellung von Nutzungs- und Grundstücksgrenzen §§ 85 und 86
Unterabschnitt 2 Notarielles Vermittlungsverfahren §§ 87 bis 102
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren §§ 103 bis 108
Abschnitt 5 Nutzungstausch § 109
Abschnitt 6 Nutzungsrechte für ausländische Staaten § 110
Abschnitt 7 Rechtsfolgen nach Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs § 111
Kapitel 3 Alte Erbbaurechte § 112
Kapitel 4 Rechte aus Miteigentum nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik §§ 113 bis 115
Kapitel 5 Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten §§ 116 bis 119
Kapitel 6 Schlußvorschriften §§ 120 bis 123
Abschnitt 1 Behördliche Prüfung der Teilung § 120
Abschnitt 2 Rückübertragung von Grundstücken und dinglichen Rechten §§ 121 und 122
Abschnitt 3 Übergangsregelung § 123
Kapitel 1 Gegenstände der Sachenrechtsbereinigung
§ 1 Betroffene Rechtsverhältnisse

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet),

1.
a)
an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden,
b)
auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an baulichen Anlagen entstanden ist,
c)
die mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Grundstückseigentümer für bauliche Zwecke in Anspruch genommen wurden oder
d)
auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufvertrag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstehen sollte,
2.
die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet wurde, belastet sind,
3.
an denen nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein Miteigentumsanteil besteht oder
4.
auf denen andere natürliche oder juristische Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind, errichtet haben.

(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am Grundstück

1.
durch Inanspruchnahmeentscheidung nach dem Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften oder
2.
durch bestandskräftigen Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriftenentzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigentum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintragungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse ausweisen, sind unbeachtlich.
§ 2 Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück

1.
am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt hat,
2.
aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1 genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat,
a)
die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
b)
zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik das Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtspositionen begründet werden müssen,
3.
mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
4.
mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
5.
aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem...

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