Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
| Coming into Force | 12 May 2025 |
| Citation | Gewalthilfegesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) |
| Record Number | BJNR0390B0025 |
| Issue Date | 24 February 2025 |
| Official Gazette Publication | BGBl. I 2025, Nr. 57 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 28.2.2025 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 24.2.2025 I Nr. 57 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 Abs. 1 dieses G am 28.2.2025 in Kraft getreten. Die §§ 3 und 4 Absatz 1, 5 und 6 treten gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 am 1.1.2032 in Kraft. § 5 tritt gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 am 1.1.2027 in Kraft.
(1) Ziel des Gesetzes ist es, ein bedarfsgerechtes Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitzustellen. Aufgaben eines bedarfsgerechten Hilfesystems sind, vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu schützen, bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu intervenieren, deren Folgen zu mildern sowie präventiv tätig zu werden.
(2) Zur Aufgabenerfüllung sollen insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- 1.
- Bereitstellung von ausreichenden und bedarfsgerechten Schutz-, Beratungs- sowie Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Personen,
- 2.
- Prävention, einschließlich Maßnahmen, die sich an gewaltausübende Personen richten, sowie Öffentlichkeitsarbeit und
- 3.
- Unterstützung der strukturierten Vernetzungsarbeit innerhalb des Hilfesystems sowie des Hilfesystems mit anderen Hilfsdiensten und Behörden, den Einrichtungen des Gesundheitswesens, den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, den Polizei- und Ordnungsbehörden, der Justiz sowie mit Bildungseinrichtungen, zivilgesellschaftlichen Strukturen und mit sonstigen relevanten Einrichtungen oder Berufsträgern.
(1) Geschlechtsspezifische Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist Gewalt gegen Frauen und damit jede körperliche, sexuelle oder psychische Gewalthandlung durch eine oder mehrere Personen, die sich gegen eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und zu Schäden oder Leiden führt oder führen kann.
(2) Häusliche Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist jede körperliche, sexuelle und psychische Gewalthandlung gegen eine Frau durch eine oder mehrere Personen des familiären Umfelds, innerhalb bestehender oder beendeter Ehen, bestehender oder beendeter eingetragener Lebenspartnerschaften, bestehender oder beendeter Partnerschaften oder durch sonstige im Haushalt der gewaltbetroffenen Frau lebende Personen. Ein fester Wohnsitz der gewaltbetroffenen Frau oder eine feste Haushaltszugehörigkeit ist nicht erforderlich.
(3) Gewaltbetroffene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Frauen, die geschlechtsspezifische Gewalt oder häusliche Gewalt erlitten haben, erleiden oder hiervon bedroht sind sowie Kinder, die geschlechtsspezifische oder häusliche Gewalt gegenüber nahestehenden Dritten miterlebt haben oder miterleben. Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das...
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