Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität

Coming into Force16 Julio 2020
Record NumberBJNR236910012
Issue Date28 Noviembre 2012
Abbreviated LabelFinStabG
CitationFinanzstabilitätsgesetz vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist
Official Gazette PublicationBGBl I 2012, 2369

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 28. 11.2012 I 2369 vom Bundestag

beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Abs 3 dieses G am 1.1.2013 in Kraft getreten.

§ 1 Wahrung der Finanzstabilität

(1) Die Deutsche Bundesbank trägt im Inland zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems (Finanzstabilität) bei, indem sie insbesondere

1.
für die Finanzstabilität maßgebliche Sachverhalte analysiert und Gefahren identifiziert, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen können,
2.
jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzstabilität vorbereitet und dem Ausschuss für Finanzstabilität zur Erfüllung seiner Berichtspflicht nach § 2 Absatz 9 zur Verfügung stellt,
3.
dem Ausschuss für Finanzstabilität die Abgabe von Warnungen gemäß § 3 Absatz 1 und Empfehlungen gemäß § 3 Absatz 2 vorschlägt und
4.
die Umsetzungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 2 bewertet und dem Ausschuss für Finanzstabilität ihre Einschätzung mitteilt.

(2) Die Befugnisse der Deutschen Bundesbank nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 12 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.

§ 2 Ausschuss für Finanzstabilität

(1) Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzstabilität wird beim Bundesministerium der Finanzen ein Ausschuss für Finanzstabilität gebildet.

(2) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanzstabilität gehören insbesondere

1.
die Erörterung der für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte,
2.
die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise,
3.
die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken,
4.
eine jährliche Berichterstattung an den Deutschen Bundestag nach Maßgabe des Absatzes 9 und
5.
die Abgabe von Warnungen und Empfehlungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6.

(3) Der Ausschuss für Finanzstabilität besteht aus

1.
drei Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, von denen eine Person als Vorsitzender und eine als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses entsandt wird,
2.
drei Vertretern der Deutschen Bundesbank und
3.
drei Vertretern der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

Das für den Geschäftsbereich Abwicklung zuständige Mitglied des Direktoriums der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gehört dem Ausschuss als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an. Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen auch einen Stellvertreter zu...

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