Hausordnung des Deutschen Bundestages

Coming into Force11 March 2025
Issue Date24 February 2025
Record NumberBJNR04D0A0025
CitationHausordnung des Deutschen Bundestages vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 77)
Official Gazette PublicationBGBl I 2025, Nr. 77

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 10.03.2025 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 40 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages habe ich im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung die Hausordnung vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 122) geändert und mache die geänderte Hausordnung in der Fassung vom 24. Februar 2025 bekannt:

§ 1Geltungsbereich

Die Gebäude des Deutschen Bundestages (sämtliche der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 GO-BT) einschließlich des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems des Deutschen Bundestages dienen der parlamentarischen Arbeit. In den Gebäuden übt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Die Räumlichkeiten und Einrichtungen des Parlaments dürfen alle Mitglieder und alle Fraktionen des Deutschen Bundestages gleichberechtigt im Rahmen der Kapazitäten nutzen. Die Räumlichkeiten und Einrichtungen dürfen für Veranstaltungen mit Dritten nur innerhalb der Grenzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung genutzt werden. Es gilt diese Hausordnung.

Fußnote

(+++ § 2 Abs. 6b: Zur Geltung vgl. § 2a Abs. 3 +++)

§ 2aZugangsberechtigung zu IT-Systemen

(1) Der Deutsche Bundestag stellt ein gemeinsames Informations- und Kommunikationssystem bereit (IT-Systeme).

(2) Unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 6a können Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 Zugriff auf die IT-Systeme des Deutschen Bundestages erhalten.

(3) § 2 Absatz 6b gilt entsprechend.

(4) Weitere Einzelheiten zum Zweck und Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden in ergänzenden Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 10 Absatz 2 festgelegt.

§ 3Plenarsaal

(1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundestages haben während der Sitzungen

1.
a)
die Mitglieder des Bundestages,
b)
die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundesrates sowie deren Beauftragte,
c)
die Bevollmächtigten der Länder beim Bund als Mitglieder des Ständigen Beirates des Bundesrates,
d)
die oder der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,
2.
die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages,
3.
auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und...

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