Hausordnung des Deutschen Bundestages

Coming into Force08 Septiembre 2020
CitationHausordnung des Deutschen Bundestages vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1949)
Issue Date29 Junio 2020
Record NumberBJNR194900020
Official Gazette PublicationBGBl I 2020, 1949

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 24.8.2020 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 40 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages habe ich im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung die Hausordnung vom 7. August 2002 in der Fassung vom 18. Oktober 2018 (BGBl. I S. 2246) geändert und mache die geänderte Hausordnung in der Fassung vom 29. Juni 2020 bekannt:

§ 1 Geltungsbereich

Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) dienen der parlamentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Es gilt diese Hausordnung.

§ 2 Zutrittsberechtigung

(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben

1.
a)
die Mitglieder des Deutschen Bundestages,
b)
die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie deren Beauftragte,
c)
der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,
2.
Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises,
3.
bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Ausweises.

(2) Einen Bundestagsausweis erhalten

1.
auf Grund ihres Mitgliedsausweises
a)
die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,
b)
sachverständige Mitglieder der Enquete-Kommissionen,
2.
auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages,
3.
auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses
a)
die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, wenn diesen kein elektronischer Dienstausweis ausgestellt wurde,
b)
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,
c)
die mit einem Arbeitsvertrag oder als Praktikantin oder Praktikant beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
d)
die in den Büros im Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,
e)
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft,
4.
die Mitglieder der G 10-Kommission,
5.
der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums.

(3) Einen Bundestagsausweis können ferner erhalten

1.
Inhaber eines
a)
Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Landesbehörde,
b)
Protokollausweises (Kennzeichnung „D“) des Auswärtigen Amtes,
c)
Dienstausweises des Sekretariats des Europäischen Parlaments oder der EU‑Kommission,

wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besuche besteht,

2.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form eines Bundestagspresseausweises (Kurzzeit- oder Jahresakkreditierung durch die Stabsstelle Presse und Medien).

Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.

(4) Andere Personen können für einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.

(5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises erhalten auch

1.
auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige deutsche Mitglieder des...

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