Hausordnung des Deutschen Bundestages
Coming into Force | 16 l 2023 |
Citation | Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 27. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 122) |
Record Number | BJNR07A0A0023 |
Issue Date | 27 s 2023 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2023, Nr. 122 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 15.5.2023 +++)
Auf Grund des Artikels 40 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages habe ich im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung die Hausordnung vom 7. August 2002 in der Fassung vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1949) geändert und mache die geänderte Hausordnung in der Fassung vom 27. April 2023 bekannt:
Die Gebäude des Deutschen Bundestages (sämtliche der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. In ihnen übt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Es gilt diese Hausordnung.
(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben
- 1.
- a)
- die Mitglieder des Deutschen Bundestages,
- b)
- die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie deren Beauftragte,
- c)
- die Bevollmächtigten der Länder beim Bund als Mitglieder des Ständigen Beirates des Bundesrates,
- d)
- die oder der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,
- 2.
- Inhaberinnen und Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises,
- 3.
- bei berechtigtem Anlass Inhaberinnen und Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Ausweises.
(2) Einen Bundestagsausweis erhalten
- 1.
- auf Grund ihres Mitgliedsausweises
- a)
- die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,
- b)
- sachverständige Mitglieder der Enquete-Kommissionen,
- 2.
- ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages,
- 3.
- auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses
- a)
- die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages (auch in Form eines elektronischen Dienstausweises),
- b)
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,
- c)
- die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
- d)
- die in den Büros im Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,
- 4.
- Praktikantinnen und Praktikanten der Verwaltung des Deutschen Bundestages, der Fraktionen oder der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
- 5.
- die Mitglieder der G 10-Kommission,
- 6.
- die oder der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums,
- 7.
- die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag.
(3) Einen Bundestagsausweis können ferner erhalten
- 1.
- Inhaberinnen und Inhaber eines
- a)
- Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Landesbehörde,
- b)
- Protokollausweises (Kennzeichnung „D“) des Auswärtigen Amtes,
- c)
- Dienstausweises des Sekretariats des Europäischen Parlaments oder der EU-Kommission,
- 2.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form eines Bundestagspresseausweises (Kurzzeit- oder Jahresakkreditierung durch die Stabsstelle Presse und Medien).
Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.
(4) Andere Personen können für einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufenden...
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