Hinweisbeschluss Nº 24 U 3020/24 e Gerichtsentscheidungen Bayern, OLG München, 13-02-2025
| Judgment Date | 13 February 2025 |
| Type of Document | Hinweisbeschluss |
| Court | OLG München |
| Applied Rules | 1. Zwar kann bereits der – selbst kurzfristige – Verlust der Kontrolle personenbezogener Daten einen immateriellen Schaden darstellen. Die betroffene Person muss aber den Kontrollverlust als solchen nachweisen. Kann ein Kontrollverlust nicht nachgewiesen werden, reicht schon die begründete Befürchtung einer Person, ihre personenbezogenen Daten könnten aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für die Begründung eines Schadenersatzanspruchs aus. Die begründete Befürchtung samt ihrer negativen Folgen muss dabei aber ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen reicht ebenso wenig, wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz),2. Ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten setzt voraus, dass durch das Scraping eine Verknüpfung, etwa die eines Nutzernamens einer sozialen Plattform mit einer nicht öffentlich geteilten Telefonnummer, hergestellt wurde, die eine missbräuchliche Nutzung ermöglicht. Ist eine solche Verknüpfung, etwa bei der Nutzung eines Fantasienamens, nicht nachvollziehbar, liegt grundsätzlich kein ersatzfähiger immaterieller Schaden vor. Missbräuchlich nutzbar wäre eine Verknüpfung der Mobilfunknummer mit dem Fantasienamen nur dann, wenn der Fantasiename für einen größeren Kreis von Dritten einen Rückschluss auf die tatsächliche Identität des Betroffenen ermöglichen würde. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz),3. Ein Kontrollverlust infolge eines Scraping-Vorfalls setzt voraus, dass der Betroffene zu dem fraglichen Zeitpunkt die Kontrolle über die entsprechenden Daten (noch) hatte, also die Hoheit über die betreffenden Daten nicht bereits zuvor verloren hatte. Bei nicht per se geheimhaltungsbedürftigen Daten, die – wie der Name – ein Identifizierungsmerkmal darstellen oder die üblicherweise – wie die Telefonnummer – dazu verwendet werden, um in Kontakt mit anderen Personen zu treten und daher im täglichen Leben einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden, ist eine derartige Kontrolle über Daten nicht ohne weiteres anzunehmen und muss daher dargelegt sowie erforderlichenfalls nachgewiesen werden.(Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz),4. Die bloße Behauptung eines erhöhten Spam-Aufkommens nach einem Scraping-Vorfall genügt nicht, um einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Datenabgriff und einem daraus resultierenden Kontrollverlust darzulegen. Fehlt es an einer konkreten zeitlichen Einordnung des Anstiegs unerwünschter Nachrichten und an weiteren Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Verwendung der betroffenen Daten, kann ein Verstoß gegen die DSGVO nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz) |
| Original Court | LG Memmingen, Endurteil vom 29.07.2024 – 26 O 1031/23 |
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