Urteil, Gerichtsentscheidungen Bayern, VG Würzburg, 08-07-2024
Judgment Date | 08 July 2024 |
Court | VG Würzburg |
Type of Document | Urteil |
Applied Rules | GG Art. 3,BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Abs. 2, 32 Abs. 2, Abs. 5, Art. 46, Art. 49a,BayHO Art. 53,1. Bei Zuwendungen aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III, handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz),2. Bei Zuwendungen aufgrund von Richtlinien erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, wobei ein Rechtsanspruch nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie besteht. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz),3. Das Gericht ist grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht, sodass für die gerichtliche Prüfung einer Förderung deshalb entscheidend ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz),4. Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz),5. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist dem materiellen Recht folgend, das vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III und deren Anwendung durch die Behörde in ständiger Praxis vorgegeben wird, der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) |
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