Postgesetz

Coming into Force23 Julio 2024
Issue Date15 Julio 2024
Record NumberBJNR0EC0B0024
CitationPostgesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
Official Gazette PublicationBGBl. I 2024, Nr. 236

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 19.7.2024 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EGRL 67/97 (CELEX Nr: 31997L0067) +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 15.7.2024 I Nr. 236 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 43 Abs. 1 dieses G am 19.7.2024 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes inländische oder grenzüberschreitende Postdienstleistungen erbringen, sowie die weiteren nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten. Für grenzüberschreitende Postdienstleistungen gilt dieses Gesetz, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörden bleiben unberührt.

§ 2 Regulierungsziele

(1) Die Regulierung des Postsektors ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind:

1.
die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst),
2.
die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten des Postsektors, insbesondere auch im ländlichen Raum,
3.
die Wahrung der Interessen der Kundinnen und Kunden, insbesondere der Verbraucherinnen und Verbraucher, im Postsektor,
4.
die ökologisch nachhaltige Erbringung von Postdienstleistungen,
5.
die Förderung angemessener und sicherer Arbeitsbedingungen im Postsektor,
6.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und des Postgeheimnisses und
7.
die Sicherstellung der Versorgung mit Postdienstleistungen in Krisen- und Katastrophenfällen.
§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
„am Postverkehr Beteiligte“ natürliche oder juristische Personen,
a)
die mit einem Anbieter einen Vertrag über Postdienstleistungen schließen oder geschlossen haben oder
b)
die Postdienstleistungen nutzen, einschließlich der Empfänger und Ersatzempfänger,
2.
„Anbieter“ natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Postsendungen gewerbsmäßig befördern, sofern sie nicht ausschließlich
a)
eigene Sendungen befördern; Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) gilt entsprechend;
b)
Postsendungen transportieren und über eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, die von einer inländischen Behörde erteilt worden ist, verfügen,
3.
„automatisierte Stationen“ nicht personenbetriebene stationäre Einrichtungen, in denen Postsendungen abgeholt oder eingeliefert werden können,
4.
„Beförderung“ das Abholen, Sortieren, Weiterleiten oder Zustellen von Postsendungen an Empfängerinnen und Empfänger,
5.
„Bereich der Zustellung“ die Bearbeitungsschritte von der letzten Bearbeitung in einer ortsfesten Einrichtung eines Anbieters bis zur Zustellung nach den §§ 12 und 13,
6.
„Briefsendungen“ adressierte schriftliche Mitteilungen, wobei Bücher, Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften keine schriftlichen Mitteilungen sowie Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, nicht adressiert sind,
7.
„Diensteanbieter“ natürliche oder juristische Personen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken,
8.
„Einschreibsendung“ eine adressierte Sendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird,
9.
„Ersatzempfänger“ eine in den Räumen des Empfängers einer Postsendung anwesende Person sowie ein unmittelbarer Nachbar des Empfängers einer Postsendung,
10.
„Filialen“ personenbetriebene stationäre Einrichtungen, in denen Verträge über Postdienstleistungen abgeschlossen oder abgewickelt werden können,
11.
„geschäftsmäßiges Erbringen von Postdienstleistungen“ das planmäßige und dauerhafte Betreiben der Beförderung von Postsendungen mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht,
12.
„marktbeherrschend“ jedes Unternehmen, das nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als marktbeherrschend anzusehen ist,
13.
„Netzzugangspunkte“ Filialen, automatisierte Stationen und von Anbietern betriebene Postbriefkästen,
14.
„Pakete“ adressierte Sendungen bis 31,5 Kilogramm Gewicht, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten,
15.
„Postdienstleistungen“ die gewerbsmäßige Beförderung von
a)
Briefsendungen,
b)
Paketen,
c)
Warensendungen oder
d)
Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit diese durch Anbieter befördert werden, die Postdienstleistungen über Gegenstände nach Buchstabe a, b oder c erbringen,
16.
„Postsendung“ ein Gegenstand im Sinne der Nummer 15, auch soweit er geschäftsmäßig befördert wird,
17.
„Universaldienstanbieter“ ein Anbieter, der nach § 15 Absatz 2 zur Erbringung des gesamten oder von Teilen des Universaldienstes verpflichtet ist,
18.
„Universaldienstfilialen“ Filialen im Sinne von Nummer 10, in denen Verträge über Universaldienstleistungen abgeschlossen oder abgewickelt werden können,
19.
„Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen sowie mit ihm im Sinne des § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossene Unternehmen,
20.
„Warensendungen“ adressierte Sendungen, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten und deren Gewicht 2 Kilogramm, deren Längen- und Breitenmaße das Format DIN C4 und deren Höhe 5 Zentimeter nicht überschreiten,
21.
„Wertsendung“ eine adressierte Sendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist,
22.
„Zeitungen und Zeitschriften“ wiederkehrend erscheinende Druckschriften, die herausgegeben werden, um die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.
Kapitel 2 Marktzugang, Marktaufsicht

Fußnote

(++++ § 4 Abs. 6: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 2 +++)

§ 5 Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde

(1) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn

1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 wegen Versuchs oder Vollendung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches oder einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, auch wenn deren Verhängung ausgesetzt worden ist, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten erstinstanzlichen Verurteilung fünf Jahre und seit dem Eintritt der Rechtskraft der vorletzten erstinstanzlichen Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
§§ 15 oder 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
b)
§ 23 des Arbeitszeitgesetzes,
c)
§§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
d)
§§ 202, 206, 263, 266a oder 267 des Strafgesetzbuches,
2.
gegen den Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 bei Antragstellern mit bis zu zehn Beschäftigten mindestens zwei, bei Antragstellern mit bis zu 250 Beschäftigten mindestens zehn, bei...

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