Rechtsnormen des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 27. Mai 2021
Coming into Force | 03 r 2022 |
Citation | Rechtsnormen des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 27. Mai 2021 vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 30.12.2021 V1) |
Record Number | BJNR636410021 |
Issue Date | 21 m 2021 |
Official Gazette Publication | BAnz AT 30.12.2021 V1 |
Fußnote
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: FleischWArbbV 2 +++)
- 1.
- Räumlicher Geltungsbereich:für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- 2.
- Betrieblicher Geltungsbereich:
- a)
- Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft.Dies sind Betriebe, in denen
- –
- Schweine und Rinder geschlachtet und/oder zerlegt werden,
- –
- Geflügel jeder Art geschlachtet und/oder zerlegt wird,
- –
- überwiegend Fleisch und Fleischwaren jeder Art verarbeitet, portioniert und/oder verpackt werden.
- b)
- Nicht erfasst werden Betriebsstätten, die zum Fleischerhandwerk gemäß der Definition des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft gehören.
- 3.
- Persönlicher GeltungsbereichAlle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere solche, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – eine geringfügige Beschäftigung ausüben.Dies sind auch Arbeitnehmer von Dienstleistern der Fleischwirtschaft, soweit sie in Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft eingesetzt werden.Ausgenommen sind:
- a)
- Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes,
- b)
- Praktikanten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 des Mindestlohngesetzes.
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