Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nummer 5 vom 6. Februar 2019

Coming into Force03 Abril 2019
CitationRechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nummer 5 vom 6. Februar 2019 vom 27. März 2019 (BAnz AT 29.03.2019 V1)
Record NumberBJNR608810019
Issue Date27 Marzo 2019
Official Gazette PublicationBAnz AT 29.03.2019 V1

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.4.2019 +++)

(+++ Text der Verordnung siehe: AusbDienstLArbbV5 +++)

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

1.
räumlich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
fachlich für Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch erbringen. Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
3.
persönlich für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im pädagogischen Bereich mit Ausnahme von Praktikanten und Praktikantinnen (auch im Anerkennungsjahr).
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im pädagogischen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen betraut.
§ 2 Regelungsgegenstände

(1) Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindeststundenentgelte und den jährlichen Urlaubsanspruch. Er enthält zudem eine Öffnungsklausel für die Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt.

(2) Für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen günstigere Regelungen bleiben unberührt.

§ 3 Entgelt

(1) Das Mindeststundenentgelt (brutto) beträgt in Gruppe 1



1. ab dem 1. April 2019 15,72 Euro,
2. ab dem 1. Januar 2020 16,19 Euro,
3. ab dem 1. Januar 2021 16,68 Euro,
4. ab dem 1. Januar 2022 17,18 Euro.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach § 1 Satz 1 Nummer 3 haben Anspruch auf das Mindeststundenentgelt der Gruppe 2, sofern sie über eine der in der Anlage „Qualifikationen – Gruppe 2“ abschließend aufgeführten formalen Qualifikationen verfügen. Die Anlage ist insofern Bestandteil dieses Tarifvertrags. Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt der Gruppe 2 besteht auch dann, wenn sich durch den Erwerb einer der maßgeblichen Qualifikationen die konkret auszuübende...

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