Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 25. Februar 2019 (TV Mindestlohn)

Coming into Force04 Septiembre 2019
CitationRechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 25. Februar 2019 (TV Mindestlohn) vom 29. August 2019 (BAnz AT 30.08.2019 V1)
Record NumberBJNR624210019
Issue Date29 Agosto 2019
Official Gazette PublicationBAnz AT 30.08.2019 V1

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.9.2019 +++)

(+++ Text der Verordnung siehe: SteinmetzArbbV 3 +++)

§ 1 Geltungsbereich

1 Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2 Betrieblicher Geltungsbereich:

2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Dies sind die Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die folgenden Tätigkeiten ausüben:

Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten,
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

Betriebe, die die vorgenannten Tätigkeiten ausüben, werden erfasst, sofern sie überwiegend Steinmetzarbeiten im Sinne der Baubetriebe-Verordnung ausführen.

2.2 Betriebe, die unter Nummer 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des

a)
Baugewerbes,
b)
Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c)
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d)
Betriebe und Betriebsabteilungen der Natursteinwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell...

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