Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns im Gerüstbauer-Handwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 16. September 2020
Coming into Force | 18 Mayo 2021 |
Record Number | BJNR605710021 |
Citation | Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns im Gerüstbauer-Handwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 16. September 2020 vom 24. Februar 2021 (BAnz AT 26.02.2021 V1) |
Issue Date | 24 Febrero 2021 |
Official Gazette Publication | BAnz AT 26.02.2021 V1 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2021 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: GerüstbArbbV 6 +++)
- 1.
- Räumlicher GeltungsbereichDas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- 2.
- Betrieblicher GeltungsbereichAbschnitt I
- a)
- Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
- b)
- Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks bestehenden Zusammenschlusses − unbeschadet der gewählten Rechtsform − ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
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