Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 14. Juni 2021 (TV Mindestlohn)

Coming into Force20 Octubre 2022
CitationRechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 14. Juni 2021 (TV Mindestlohn) vom 25. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 V1)
Record NumberBJNR630210021
Issue Date25 Octubre 2021
Official Gazette PublicationBAnz AT 29.10.2021 V1

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.2021 +++)

(+++ Text der Verordnung siehe: SteinmetzArbbV 4 +++)

§ 1 Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Dies sind die Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die folgenden Tätigkeiten ausüben:

Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten,
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

Betriebe, die die vorgenannten Tätigkeiten ausüben, werden erfasst, sofern sie überwiegend Steinmetzarbeiten im Sinne der Baubetriebe-Verordnung ausführen.

2.2 Betriebe, die unter Nummer 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbstständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des

a)
Baugewerbes,
b)
Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c)
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d)
Betriebe und Betriebsabteilungen der Natursteinwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.

2.4 Nicht erfasst werden Betriebe...

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