Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Coming into Force | 05 Abril 2013 |
Citation | Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 29. September 1994 (BGBl. I S. 2781), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1918) geändert worden ist |
Issue Date | 29 Septiembre 1994 |
Abbreviated Label | BLES |
Record Number | BJNR278100994 |
Official Gazette Publication | BGBl I 1994, 2781 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: BLESV +++)
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) gliedert sich in Abteilungen, Gruppen und Referate. Die sich hiernach ergebende Aufbauorganisation wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) durch Erlaß festgelegt.
(1) Der Präsident führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen der Bundesanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019) (Gesetz), dieser Satzung und den Weisungen des Bundesministeriums. Er hat die Leitung und führt die Aufsicht über den gesamten Dienstbetrieb.
(2) Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Er wird in seiner Eigenschaft als Organ der Anstalt durch den Vizepräsidenten vertreten.
(4) Er erläßt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf.
(1) Die Abteilungsleiter unterstützen den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte und der Verwaltung des Vermögens der Anstalt. Sie führen die laufenden Geschäfte im Zuständigkeitsbereich ihrer Abteilungen. Der Präsident kann den Abteilungsleitern weitere Zuständigkeiten übertragen. Dies soll insbesondere für die Leiter der Abteilungen "Pflanzliche Erzeugnisse" und "Tierische Erzeugnisse" im Bereich der Warengeschäfte erfolgen. Die Übertragung, der Widerruf und der Umfang der Vertretungsbefugnis werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
(2) Der Präsident kann die abschließende Zeichnungsbefugnis für Geschäftsvorgänge eines abgegrenzten Aufgabengebietes an Beschäftigte der Anstalt übertragen. Das Nähere sowie die Form der Zeichnung werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.
(1) Die Vertreter der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes genannten Wirtschaftsgruppen werden durch folgende Bundesverbände namentlich vorgeschlagen:
- 1.
- die Vertreter der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus, des Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischwirtschaft durch den Deutschen Bauernverband e.V. im Einvernehmen mit dem Zentralverband Gartenbau e.V., dem Deutschen Weinbauverband e.V., dem Deutschen Forstwirtschaftsrat e.V. und dem Bundesmarktverband der Fischwirtschaft e.V.,
- 2.
- je ein Vertreter der Verbraucher durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft und die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.,
- 3.
- die Vertreter des Groß- und Außenhandels durch den Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels e.V. im Einvernehmen mit dem Zentralverband gewerblicher Verbundgruppen e.V.,
- 4.
- die...
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