Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Coming into Force | 20 August 2024 |
Citation | Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 29. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 143; Nr. 180) |
Record Number | BJNR08F0A0024 |
Issue Date | 29 April 2024 |
Official Gazette Publication | BGBl. I 2024, Nr. 143 (Nr. 180) |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2024 +++)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.
(1) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat die folgenden Vorschriften einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden:
- 1.
- die Vorschriften über das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs zu dieser Verordnung und
- 2.
- die Vorschriften über die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, Buchstabe c auch in Verbindung mit Satz 3, und Nummer 2 bis 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung.
(2) § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind nicht anzuwenden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerin
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 die dort genannten Vorschriften über das Stillliegen oder
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 die dort genannten Vorschriften über die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung nach § 21.10 Nummer 3 Satz 3 Buchstabe c der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs...
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