Gerichtsbescheid, Gerichtsentscheidungen Bayern, FG München, 17-12-2024

Judgment Date17 December 2024
CourtFG München
Type of DocumentGerichtsbescheid
Applied RulesKStG § 8 Abs. 3 S. 3, § 8b Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 3,EStG § 20 Abs. 1,InsO § 134, § 143 Abs. 1,HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4,1. § 8b Abs. 2 und 3 KStG erfassen neben Anteilen an inländischen auch solche an ausländischen Körperschaften. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz),2. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG soll neben den Gewinnminderungen durch den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts oder durch die Veräußerung des Anteils alle substanzbezogenen Gewinnminderungen erfassen, welche im Zusammenhang mit den von § 8b Abs. 2 KStG erfassten Anteilen stehen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz),3. Das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG betrifft nur substanzbedingte Gewinnminderungen im Zusammenhang mit tatsächlich beim Steuerpflichtigen vorhandenen Anteilen iSd § 8b Abs. 2 KStG. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz),4. Beruht ein Geldanlagemodell auf der Verschleierung der tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte und der Erfüllung von Auszahlungsansprüchen durch neu eingeworbene Einlagen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich vorhandene Unternehmensbeteiligungen treuhänderisch für einzelne Anleger gehalten wurden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz),5. Eine steuerverschärfende Analogie zu Lasten eines Steuerpflichtigen ist nicht möglich, wenn die Vorschrift den Anspruch des Gesetzgebers erkennen lässt, durch eine rechtspolitische Entscheidung den Umfang der Besteuerung abschließend zu regeln. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz),6. Auch Scheinrenditen können zu steuerbaren Einnahmen führen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz),7. Negative Einnahmen, die eine Rückzahlung von bezogenen Aktienveräußerungsgewinnen darstellen, fallen unter § 8b Abs. 2 KStG. (Rn. 47 – 54) (redaktioneller Leitsatz),8. Der aus der Anfechtung von Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems resultierende Rückgewähranspruch eines Insolvenzverwalters erstreckt sich mangels Unentgeltlichkeit nicht auf Auszahlungen, mit denen vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz),9. Nach dem vorliegend geltenden handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ist es im Allgemeinen ausgeschlossen, eine bestrittene Forderung schon in dem Augenblick ganz oder teilweise zu aktivieren, in dem der Gläubiger ein obsiegendes, aber nicht rechtskräftiges Urteil erstritten hat. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
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