Streitwertbeschluss vom 11.07.2018 - BVerwG 1 C 18.17

Judgment Date11 Julio 2018
Neutral CitationBVerwG 1 C 18.17
Record Number110718B1C18.17.0
Registration Date28 Agosto 2018
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Subject MatterAsylrecht

BVerwG 1 C 18.17

  • VG Augsburg - 18.08.2016 - AZ: VG Au 3 K 16.31394
  • VGH München - 23.03.2017 - AZ: VGH 13a B 16.30951

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Dr. Fleuß
beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Das Gericht des Rechtszuges setzt gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag, der im Schriftsatz vom 23. Februar 2018 gestellt worden ist, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich - wie im vorliegenden Rechtsstreit - die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert bestimmen. Nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG entscheidet der Senat nach Übertragung auf diesen wegen grundsätzlicher Bedeutung.

2 2. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5 000 €. Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

3 2.1 § 30 Abs. 2 RVG soll für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten (BT-Drs. 17/11471 S. 269). Neben der Bedeutung, die das gerichtliche Verfahren für einen Kläger hat, sind auch der Umfang des Verfahrens und dessen Schwierigkeit zu berücksichtigen. Maßstab ist hier eine pauschalierende Betrachtung aller Hauptsacheverfahren nach dem Asylgesetz.

4 Die Korrekturmöglichkeit erfordert aber besondere Umstände des Einzelfalles und eine sich daraus ergebende Unbilligkeit und ist daher bei lediglich gewissen Abweichungen vom vorausgesetzten gesetzlichen Regelfall und der im Asylbereich vorausgesetzten Spannbreite von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verfahren nicht eröffnet...

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