Streitwertbeschluss vom 11.07.2018 - BVerwG 1 C 18.17
Judgment Date | 11 Julio 2018 |
Neutral Citation | BVerwG 1 C 18.17 |
Record Number | 110718B1C18.17.0 |
Registration Date | 28 Agosto 2018 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Subject Matter | Asylrecht |
BVerwG 1 C 18.17
- VG Augsburg - 18.08.2016 - AZ: VG Au 3 K 16.31394
- VGH München - 23.03.2017 - AZ: VGH 13a B 16.30951
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Dr. Fleuß
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
1 1. Das Gericht des Rechtszuges setzt gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag, der im Schriftsatz vom 23. Februar 2018 gestellt worden ist, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich - wie im vorliegenden Rechtsstreit - die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert bestimmen. Nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG entscheidet der Senat nach Übertragung auf diesen wegen grundsätzlicher Bedeutung.
2 2. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5 000 €. Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
3 2.1 § 30 Abs. 2 RVG soll für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten (BT-Drs. 17/11471
4 Die Korrekturmöglichkeit erfordert aber besondere Umstände des Einzelfalles und eine sich daraus ergebende Unbilligkeit und ist daher bei lediglich gewissen Abweichungen vom vorausgesetzten gesetzlichen Regelfall und der im Asylbereich vorausgesetzten Spannbreite von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verfahren nicht eröffnet...
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