Teilnahme von Teilzeitbeschäftigten der staatlichen Inneren Verwaltung an Fortbildungsveranstaltungen
| Enactment Date | 01 August 2009 |
| Year | 2009 |
| Type of Document | Verwaltungsvorschriften |
Teilnahme von Teilzeitbeschäftigten der staatlichen Inneren Verwaltung an Fortbildungsveranstaltungen
Teilnahme von Teilzeitbeschäftigten der staatlichen Inneren Verwaltung an
Fortbildungsveranstaltungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 4. Juni 2009, Az. IZ1-0414-4
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 4. Juni 2009, Az. IZ1-0414-4
(AllMBl. S. 219)
2030.5.2-I
Teilnahme von Teilzeitbeschäftigten der staatlichen Inneren Verwaltung an
Fortbildungsveranstaltungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 4. Juni 2009 Az.: IZ1-0414-4
Teilzeitbeschäftigte, die an vom Dienstherrn/Arbeitgeber genehmigten oder angeordneten
Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, werden dadurch häufig über ihre ermäßigte Arbeitszeit hinaus
beansprucht. In diesen Fällen ist wie folgt zu verfahren:
1. Teilzeitbeschäftigten ist Freizeitausgleich zu gewähren, wenn und soweit die individuelle tägliche
Sollzeit überschritten wird.
2. Der Freizeitausgleich errechnet sich aus der Dauer der Veranstaltung abzüglich der individuellen
täglichen Sollzeit. Die Dauer der Veranstaltung versteht sich einschließlich der Pausen sowie der
Reisezeiten, die innerhalb der für Vollbeschäftigte geltenden Sollzeit anfallen. Höchstgrenze der zu
berücksichtigenden Dauer der Veranstaltung ist die tägliche Sollzeit bei entsprechender Vollbeschäftigung.
Bei ganztägigen oder mehrtägigen Fortbildungen gilt die an den jeweiligen Tagen festgelegte Sollzeit von
Vollbeschäftigten als abgeleistet.
3. Der Freizeitausgleich ist grundsätzlich dem Arbeitszeitsaldo gutzuschreiben und im Rahmen der jeweils
geltenden Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit zu gewähren. Von diesen Regelungen kann in
begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Beschäftigten, die eine feste Arbeitszeit, Schichtdienst oder
wechselnden Dienst haben, ist der Ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Es besteht kein
Anspruch auf einen zusammenhängenden Ausgleich oder einen Ausgleich im Anschluss an die
Fortbildungsveranstaltung.
4. Tarifrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Mit der Gewährung des Freizeitausgleichs nach Nr. 3
fallen grundsätzlich keine Überstunden und somit keine Zeitzuschläge (§ 8 TV-L) an.
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