Tierzuchtgesetz

Coming into Force31 Diciembre 2023
CitationTierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist
Record NumberBJNR001810019
Issue Date18 Enero 2019
Official Gazette PublicationBGBl I 2019, 18

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 25.1.2019 +++)

Das G wurde als Art. 1 des G v. 18.1.2019 I 18 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 25.1.2019 in Kraft getreten. Gem. § 30 tritt § 6 Abs. 3 am 21.4.2021 außer Kraft.

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht folgender Tiere, den Handel mit ihnen und ihre Verbringung in die Union:

1.
Reinrassige Zuchttiere und Vorbuchtiere
a)
Rind und Büffel (Bos taurus, Bos indicus und Bubalus bubalis),
b)
Schwein (Sus scrofa),
c)
Schaf (Ovis aries),
d)
Ziege (Capra hircus) sowie
e)
Hauspferd und Hausesel (Equiden – Equus caballus und Equus asinus) und
2.
Hybridzuchtschweine.

Es gilt auch für das Anbieten, die Abgabe und Verwendung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen und dessen Verbringung in die Union.

(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG, sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Zucht der in Absatz 1 bezeichneten Tiere ist auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel so zu fördern, dass

1.
die Leistungsfähigkeit, die Tiergesundheit sowie die Robustheit der Tiere erhalten und verbessert werden mit dem Ziel einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer besseren Widerstandsfähigkeit,
2.
die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
3.
die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
4.
eine genetische Vielfalt und das Kulturerbe der einheimischen Rassen erhalten werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Leistungsprüfung: ein Verfahren nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 zur Ermittlung der Leistungen von Tieren im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms, wobei die Leistung auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Produkten umfasst; bei einem Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine kann die Leistungsprüfung auch die Bewertung der zur Mast verwendeten Tiere umfassen;
2.
Zuchtwertschätzung: ein statistisches Verfahren zur Schätzung des Zuchtwertes von Tieren im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/1012 im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms;
3.
Prüfeinsatz: das in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebene Verfahren zur Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen eines männlichen Zuchttieres, welches selbst noch nicht die Anforderung an die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung für den Einsatz in der künstlichen Besamung erfüllt, mittels künstlicher Besamung zum Zwecke der anschließenden Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung für das Spendertier im Rahmen des Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes;
4.
Monitoring: die regelmäßige Ermittlung von Kennzahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopulationen zur Beschreibung der genetischen Variabilität innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt von Rassen;
5.
Vorbuchtier: ein Tier, das in einer zusätzlichen Abteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/1012 eines Zuchtbuches eines anerkannten Zuchtverbandes eingetragen ist;
6.
Eintragungsbestätigung: eine für ein Vorbuchtier in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellte Bescheinigung mit Angaben über die Abstammung, die Identifizierung und, soweit verfügbar, die Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;
7.
Besamungsstation: ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
8.
Samendepot: ein amtlich nach dem Tierseuchenrecht zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
9.
Embryo-Entnahmeeinheit: ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Entnahme, Aufbereitung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen;
10.
Embryo-Erzeugungseinheit: ein amtlich nach dem Tierseuchenrecht zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Erzeugung, Aufbereitung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen;
11.
einheimische Rasse:
a)
eine Rasse, für die aufgrund von in Deutschland vorhandenen Tierbeständen erstmals ein Zuchtbuch begründet wurde und seitdem oder, sofern die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in Deutschland geführt wird; oder
b)
eine Rasse, für die ein Zuchtbuch nicht erstmals in Deutschland begründet wurde, aber nur noch in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein Zuchtprogramm durchgeführt wird; oder
c)
eine Rasse, für die das Zuchtbuch nicht erstmals in Deutschland begründet wurde, aber für die mindestens seit 1949 aufgrund vorhandener Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein eigenständiges Zuchtprogramm durchgeführt wird;
12.
Züchter: eine natürliche oder juristische Person, die an einem genehmigten Zuchtprogramm eines Zuchtverbandes, eines Zuchtunternehmens oder als Mitglied in einer Züchtervereinigung teilnimmt.
Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
§ 3 Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Anerkennung von Zuchtverbänden oder von Zuchtunternehmen sowie für die Genehmigung von deren Zuchtprogrammen ist die für den Hauptsitz des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens zuständige Behörde. Der Hauptsitz ist der Sitz, der in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde.

(2) Der Hauptsitz muss in dem Land liegen, in dem sich die Geschäftsstelle befindet und in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen

1.
über Züchter verfügt und
2.
seine Zuchtprogramme durchführt.
§ 4 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

(1) Als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wer die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt.

(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Zuchtverbandes oder eines Zuchtunternehmens muss ergänzend zu den in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens sowie die Namen und die Anschriften der zur Vertretung befugten Personen;
2.
Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);
3.
die Namen und die Anschriften des Hauptsitzes und der Geschäftsstellen des Zuchtverbandes oder des Hauptsitzes, der Geschäftsstellen und Betriebsstätten des Zuchtunternehmens sowie Angaben zu den Aufgaben der Betriebsstätten.

(2a) Die Satzung des Zuchtverbandes muss

1.
die grundlegenden Entscheidungen zur Zucht darstellen und
2.
sicherstellen, dass nur die Züchter über die züchterischen Belange des Zuchtverbandes entscheiden können, sofern die Satzung eine Mitgliedschaft vorsieht.

(3) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

(4) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat der zuständigen Behörde Änderungen, die sich auf Angaben nach Absatz 2 oder Anforderungen nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beziehen, unverzüglich mitzuteilen. Änderungen, die sich auf Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, auf Anforderungen nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder auf die in der Satzung festgelegten grundlegenden Bestimmungen zur Zucht beziehen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde.

(5) Wer im Rechtsverkehr als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt, bedarf der Anerkennung nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012.

§ 5 Genehmigung von Zuchtprogrammen

(1) Ein Zuchtprogramm, das von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführt wird, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012.

(2) Beantragt ein Zuchtunternehmen die Genehmigung eines Zuchtprogramms, so muss dieser Antrag ergänzend zu den in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen folgende Angaben über die am Zuchtprogramm Beteiligten enthalten:

1.
die Namen und Anschriften,
2.
Angaben über ihren...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT