Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Coming into Force22 Marzo 2023
Record NumberBJNR0530A0023
Issue Date16 Marzo 2023
CitationTransparenzregistereinsichtnahmeverordnung vom 16. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 83)
Official Gazette PublicationBGBl I 2023, Nr. 83

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 23.3.2023 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 23 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe f des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Einsichtnahme in das Transparenzregister

(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist

1.
in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich und
2.
in den Fällen des § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die von der registerführenden Stelle vorgegebenen Schnittstellen möglich.

(2) Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten so dargestellt werden, dass deutlich wird, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand des Transparenzregisters selbst oder aus den Registern, die über das Transparenzregister zugänglich sind, handelt.

(3) Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten nach § 22 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie Bestätigungen nach § 18 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom Nutzer ausgedruckt oder als elektronische Datei bezogen werden können. Sie hat weiterhin zu gewährleisten, dass derartige Vervielfältigungen

1.
mit einem Vermerk versehen sind, der die Herkunft aus dem Transparenzregister erkennen lässt, und
2.
mit dem Tag der Erstellung gekennzeichnet sind.

(4) Bei einer nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes beschränkten Einsichtnahme hat die registerführende Stelle auf einem Auszug des Transparenzregisters für eine Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes darauf hinzuweisen, dass Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aufgrund einer Beschränkung ganz oder teilweise nicht eingesehen werden dürfen.

§ 2 Registrierung im Transparenzregister, Registrierungsdaten und Nutzer

(1) Die Registrierung für die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.

(2) Nutzer im Sinne dieser Verordnung sind die Einsichtsberechtigten nach § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.

(3) Um sich registrieren zu lassen, gibt der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers auf der Internetseite des Transparenzregisters eine elektronische Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse (Nutzerkennung) an und vergibt ein Passwort. Die registerführende Stelle übermittelt an die angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht über die Eröffnung und eine Möglichkeit zur elektronischen Freischaltung des Nutzerkontos.

(4) Wenn das Nutzerkonto freigeschaltet ist, hat der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers der registerführenden Stelle mindestens die folgenden Registrierungsdaten zu übermitteln:

1.
für den Fall, dass der Nutzer eine natürliche Person ist,
a)
den Vor- und Nachnamen,
b)
die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer sowie
c)
die Anschrift und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift sowie
2.
für den Fall, dass der Nutzer keine natürliche Person ist,
a)
die Firma oder den Namen der nicht natürlichen Person,
b)
die Anschrift des Sitzes der nicht natürlichen Person und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift,
c)
den Vor- und Nachnamen der...

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