Beschluss, Gerichtsentscheidungen Bayern, LG München I, 29-07-2024

Judgment Date29 July 2024
CourtLG München I
Type of DocumentBeschluss
Applied RulesStPO § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 100e Abs. 4 S. 2, § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, Abs. 7 S. 2, § 152 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 1,StGB § 129 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2,GG Art. 5 Abs. 1 S. 2, Art. 8,Vorliegend bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die „Letzte Generation" zum Ziel gesetzt hat, verschiedene Forderungen gegenüber der Bundesregierung durchzusetzen und sie sich hierbei verschiedener Protestformen bedient, wobei Blockaden von Straßen und Flughäfen medial und auch aufgrund der Beeinträchtigung einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern oder Flugreisenden dem Erscheinungsbild der „Letzten Generation“ ein nicht unwesentliches Gepräge geben. Das Erscheinungsbild der „Letzten Generation“ wird somit durch die infrage kommenden Straftatbestände – wie die hier in Betracht zu ziehenden Nötigungen oder (gemeinschädliche) Sachbeschädigungen – wesentlich mitgeprägt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz),2. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer verdeckten Maßnahme gem. § 101 Abs. 7 S. 2 StPO ist zu berücksichtigen, dass der die Maßnahme anordnenden Stelle bei der Feststellung des Tatverdachts ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. Maßstab für die Rechtmäßigkeitsprüfung ist demgemäß, ob die anordnende Stelle diesen Beurteilungsspielraum gewahrt oder überschritten hat. Die Tatsachengrundlage hierfür bietet der Ermittlungs- und Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz),3. Bei einer Gruppierung, die sich zum Ziel gesetzt hat, verschiedene Forderungen gegenüber der Bundesregierung durchzusetzen, sind planmäßig hierzu eingesetzte Nötigungen oder (gemeinschädliche) Sachbeschädigungen im Rahmen von Flughafen- und Straßenblockaden nicht von untergeordneter Bedeutung iSv § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz),4. Aus dem Umstand, dass der Tatbestand des § 129 Abs. 1 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers auf Straftaten begrenzt ist, die eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, lässt sich keine Beschränkung auf besonders schwere Straftaten ableiten. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Straftaten der Vereinigung ein allgemeines Klima der Angst schaffen. Entscheidend ist, dass der gesellschaftliche Diskurs durch illegitime Mittel verletzt wird, indem eine Gruppierung versucht, sich – gegebenenfalls moralisch überhöhend – über die rechtsstaatliche Ordnung und die konsentierten Formen demokratischer Abläufe zu stellen. (Rn. 38 – 39) (redaktioneller Leitsatz),5. Zur Verhältnismäßigkeit der Telekommunikationsüberwachung eines von Klimaaktivisten betriebenen sog. Pressetelefons. (Rn. 53 – 72) (redaktioneller Leitsatz)
Original CourtAG München, Beschluss vom 14.11.2023 – ER V Gs 7369/23
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