Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Heranziehung des Beschwerdeführers zum Rundfunkbeitrag richtete. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, die Aufsichtsgremien des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) hätten in den Jahren 2014 und 2015 nicht den der Vielfaltsicherung dienenden Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt, sodass hierdurch auch der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil gefehlt habe. Er sei daher unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, da insbesondere die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.
Sachverhalt:
Der MDR setzte in den Jahren 2014 und 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer Rundfunkbeiträge fest. Die gegen die Beitragsbescheide eingelegten Widersprüche blieben erfolglos, die vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen die Bescheide wurde abgewiesen. Zwar sei mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass der MDR-Staatsvertrag in der hier maßgeblichen Fassung vor dessen...