Urteil Nr. 1 BGs 20/09 des Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, 20-02-2009

Date20 Febrero 2009
Docket Number1 BGs 20/09
CourtErmittlungsrichter
Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter I
I ARs 3/2008
1 BGs 20/2009
In dem Verfahren
der aus den Abgeordneten
Dr. S .,
Prof. Dr. P . und
St .
bestehenden Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsaus-
schusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Antragstellerin –
gegen
1. den 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundes-
tages,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Antragsgegner zu 1 –
2. den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deut-
schen Bundestages, den Abgeordneten K. ,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Antragsgegner zu 2 –
- 2 -
erlässt der Ermittlungsrichter I beim Bundesgerichtshof am 20. Februar 2009 folgen-
den
B e s c h l u s s:
I. Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des
Deutschen Bundestages hat nochmals über den vom Abge-
ordneten Prof. Dr. P. am 8. Oktober 2008 schriftlich ge-
stellten Beweisantrag (A-Drs. 586) abzustimmen und ihm –
sollte er weiterhin von mindestens einem Viertel der Mitglieder
des Ausschusses unterstützt werden – (zumindest) mehrheit-
lich zuzustimmen.
II. Die weiteren und weitergehenden Anträge werden als unbe-
gründet verworfen.
Gründe:
I.
1 Die Begehren der Antragstellerin zielen auf die ausschussinterne Umsetzung
und Ausführung eines im 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des
Deutschen Bundestages gestellten Antrags auf Beiziehung von Unterlagen der Bun-
desregierung (Mitteilungen eines BND-Mitarbeiters).
2 1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bun-
destages wurde am 7. April 2006 eingesetzt, um unter anderem zu klären, „ob und
inwieweit über die in dem Bericht der Bundesregierung [an das Parlamentarische
Kontrollgremium vom 20. Februar 2006] aufgeführten hinaus weitere Informationen
… vom BND vor Beginn und während des Irak-Krieges aus dem Irak an die Zentrale
gegeben wurden und an US-Dienststellen gelangt sind, die für die US-Kriegsführung
von Bedeutung sein konnten oder sogar tatsächlich dafür eingesetzt wurden“ (IV.2.
der BT-Drs. 16/990 und 16/1179), sowie zu klären, „Anfragen welchen Inhalts von

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