Urteil Nr. 1 BGs 74/17 des Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, 07-02-2017

ECLIECLI:DE:BGH:2017:070217B1BGS74.17.0
Docket Number1 BGs 74/17
Date07 Febrero 2017
CourtErmittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2017:070217B1BGS74.17.0
Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter
1 BGs 74/17
1 ARs 2/16 BESCHLUSS
vom
7. Februar 2017
Der Antrag des 4. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des
Deutschen Bundestages ("Cum/Ex"), zur Durchsetzung von Ziffer 2 (Herausga-
be mandatsunabhängiger Unterlagen) des Beweisbeschlusses FBD-2 vom
8. September 2016, die Durchsuchung der Geschäftsräume von F.
B. D. LLP in F. , B. , D. , H. , K. und M. anzuordnen,
wird
abgelehnt.
- 2 -
Gründe:
I.
Der 18. Deutsche Bundestag hat auf Antrag von Abgeordneten der Op-
position vom 26. November 2015 (BT-Drucks. 18/6839) einen 4. Unter-
suchungsausschuss mit folgendem Auftrag eingesetzt (Fassung des Ausschus-
ses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, BT-Drucks. 18/7601):
"I. Die Untersuchung betrifft Gestaltungsmodelle der sogenannten
Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen um den Dividendenstichtag,
die auf eine mehrfache Erstattung bzw. Anrechnung von Kapitaler-
tragsteuer gerichtet waren, obwohl die Steuer nur einmal bezahlt
wurde.
Der Untersuchungsausschuss soll die Ursachen der Entstehung die-
ser Cum/Ex-Geschäfte und ihre Entwicklung untersuchen. Er soll klä-
ren, ob und wenn ja, wann - rechtzeitig - geeignete Gegenmaßnah-
men ergriffen wurden, ob diese ausreichten und wer gegebenenfalls
jeweils die Verantwortung in diesem Zusammenhang trug.
II. Der Ausschuss soll klären,
1. ob und wenn ja, welches Verhalten von Stellen des Bundes zur
Folge hatte, dass die steuerliche Behandlung von Cum/Ex-Ge-
schäften im Sinne von Unterabschnitt 1 erst ab dem Jahr 2012 un-
terbunden wurde und welche Ziele und Motivationen diesem Ver-
halten ggf. zu Grunde lagen;
2. ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der Steuerjahre 1999 bis
2011 durch Cum/Ex-Geschäfte im Sinne von Unterabschnitt 1 zu
1

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