Urteil Nr. 1 BGs 42/21 des Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, 29-01-2021
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2021:290121B1BGS42.21.0 |
| Docket Number | 1 BGs 42/21 |
| Date | 29 January 2021 |
| Court | Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs |
ECLI:DE:BGH:2021:290121B1BGS42.21.0
Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter
1 BGs 42/21
1 ARs 1/20 BESCHLUSS
vom
29. Januar 2021
in dem Verfahren gemäß § 17 Abs. 4 PUAG
O. K. , J. C. und Dr. C. J. als Minderheit von einem Viertel
der Mitglieder des 2. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des
Deutschen Bundestages,
Antragsteller,
gegen
2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages,
vertreten durch den Vorsitzenden
Antragsgegner
- 2 -
Der Ermittlungsrichter I des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2021 gemäß
§ 17 Abs. 4 PUAG beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der 2. Untersuchungsausschuss der
19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages aufgrund des Be-
weisantrages der Antragsteller vom 29. Oktober 2020 (Ausschuss-
drucksache 19[29] 156) verpflichtet ist, Beweis zu erheben durch
Ersuchen an den Präsidenten des Deutschen Bundestages um Vor-
lage der auf den Servern des Deutschen Bundestages gespeicher-
ten Protokolldateien (Logfiles) in digitaler Form, die die Nutzung fol-
gender Accounts betreffen:
1. @bundestag.de
@bundestag.de
@bundestag.de
und
2. als Absender oder Adressaten das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur und/oder die dort Bediensteten
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
aufweisen.
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