Urteil Nr. 1 StR 484/11 des 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 09-11-2011

Date09 Noviembre 2011
Docket Number1 StR 484/11
Court1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 484/11
vom
9. November 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 25. März 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miss-
brauchs von Kindern im Fall II. 1. der Urteilsgründe entfällt. Im Übrigen
hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Wahl Rothfuß Hebenstreit
Elf Graf

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