Urteil Nr. 1 StR 421/19 des 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 29-01-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:290120B1STR421.19.0
Date29 Enero 2020
Docket Number1 StR 421/19
Court1. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2020:290120B1STR421.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 421/19
vom
29. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2020 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Bochum vom 19. März 2019
a) in den Fällen III. 2. b. bb. 2009 und 2011 der Urteilsgrün-
de (Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerhinter-
ziehung 2009 und 2011) aufgehoben; insoweit wird das
Verfahren eingestellt und trägt die Staatskasse die Kos-
ten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstan-
denen notwendigen Auslagen;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in
den Fällen III. 2. b. aa. der Urteilsgründe der Bestechung
im geschäftlichen Verkehr in 41 Fällen schuldig ist;
c) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
aa) im Fall III. 1. der Urteilsgründe;
bb) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen III. 2. b.
aa. der Urteilsgründe;
cc) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

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