Urteil Nr. 1 StR 58/19 des 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 01-09-2020
ECLI | ECLI:DE:BGH:2020:010920B1STR58.19.0 |
Docket Number | 1 StR 58/19 |
Date | 01 Septiembre 2020 |
Court | 1. Strafsenat |
ECLI:DE:BGH:2020:010920B1STR58.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 58/19
vom
1. September 2020
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
StGB § 266a Abs. 1, Abs. 2; SGB IV § 23 Abs. 1
Die Verjährung jeder Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
gemäß § 266a Abs. 1 StGB beginnt mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeit-
punktes für jeden Beitragsmonat nach § 23 Abs. 1 SGB IV.
BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 1 StR 58/19 – LG Kiel
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2020 nach An-
hörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. und hin-
sichtlich der Verfahrenseinstellung der Fälle 68. bis 72. der Urteilsgründe auf des-
sen Antrag – gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Kiel vom 29. August 2018 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen 68. bis 72. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterzie-
hung sowie in den Fällen 1. bis 17. und 63. der Urteilsgründe
wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil
aa) dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthal-
tens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 49 Fällen
und der Steuerhinterziehung in 31 Fällen schuldig ist;
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN1 temas prácticos
-
Urteil Nr. 1 StR 477/21 des 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 04-05-2022
...fünfjährige Verjährungsfrist für diese Taten begann nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 1. September 2020 – 1 StR 58/19 (BGHSt 65, 136 Rn. 11 ff. mwN) jeweils mit Verstreichen des Fäl-ligkeitszeitpunkts (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Die Taten verjährten daher spätestens ......
1 sentencias
-
Urteil Nr. 1 StR 477/21 des 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 04-05-2022
...fünfjährige Verjährungsfrist für diese Taten begann nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 1. September 2020 – 1 StR 58/19 (BGHSt 65, 136 Rn. 11 ff. mwN) jeweils mit Verstreichen des Fäl-ligkeitszeitpunkts (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Die Taten verjährten daher spätestens ......