Urteil Nr. 2 BGs 42/00 des Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, 21-02-2001

Date21 Febrero 2001
Docket Number2 BGs 42/00
CourtErmittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichtung: ja
_________________________________
StPO §§ 100a, 100b
Die Strafverfolgungsbehörden können im Rahmen einer nach §§ 100a, 100b StPO an-
geordneten Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation mit einem Mobil-
funktelefon von dem Netzbetreiber die Bereitstellung von Informationen darüber, in
welcher Funkzelle sich das Telefon befindet, auch dann verlangen, wenn mit diesem
nicht telefoniert wird.
BGH, Ermittlungsrichter, Beschluß vom 21. Februar 2001 – 2 BGs 42/2001 –
Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter
2 BGs 42/2001
3 BJs 30/00-1 (8) B E S C H L U S S
vom 21. Februar 2001
im Ermittlungsverfahren
gegen
wegen

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