Urteil Nr. 2 StR 250/09 des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 22-07-2009

Date22 Julio 2009
Docket Number2 StR 250/09
Court2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 250/09
vom
22. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 23. Dezember 2008 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Durch die rechtlich bedenkliche Annahme einer natürlichen Handlungs-
einheit bei dem Angeklagten W. ist dieser nicht beschwert.
Rissing-van Saan Athing Rothfuß
Appl Schmitt

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